Die betriebliche Weihnachtsfeier – frohe Zeit oder festliche Pflicht?

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Die Weihnachtstage liegen hinter uns, die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern am Arbeitsplatz und mit den Kollegen hält jedoch weiter an. Während die Weihnachtsfeier für einige ein gern gesehener Höhepunkt zum Jahresabschluss ist und als Gelegenheit gesehen wird, die Kollegen entspannt näher kennenzulernen, stellt sie für andere mitunter lediglich eine lästige Pflichtveranstaltung dar. Doch ist die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier wirklich Pflicht und wird diese sogar als Arbeitszeit vergütet? Und was droht bei schlechtem Verhalten?


Pflichtveranstaltung oder freiwillige Feier?

Die Frage nach der Teilnahmepflicht sorgt oft für Diskussionen. Einige Unternehmen sehen die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als verpflichtend an, weil sie diese als Möglichkeit ansehen das Teamgefühl zu stärken und die Unternehmenskultur zu fördern. Andere hingegen verfolgen einen freiwilligen Ansatz und lassen ihre Mitarbeiter individuell entscheiden.


Grundsätzlich gilt, dass eine Pflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier nicht besteht. Dies gilt dabei sowohl während der Arbeitszeit, als auch für Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit. Sofern die Weihnachtsfeier jedoch innerhalb der Arbeitszeit stattfindet müssen Arbeitnehmer, die nicht an der Feier teilnehmen wollen, ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nachgehen, also arbeiten. Wer hingegen nicht arbeiten möchte, während die Kollegen feiern, muss sich die entsprechende Zeit entweder durch den Abbau von Überstunden oder durch Urlaub freihalten.


Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsfeier?

Eine weitere Frage stellt sich zudem, wenn die Weihnachtsfeier in diesem Jahr nicht stattfinden soll. Haben Arbeitnehmer dann einen Anspruch bzw. ist der Arbeitgeber zur Veranstaltung der Weihnachtsfeier verpflichtet?


Eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es auch aus Sicht des Arbeitgebers nicht. Eine solche könnte sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung – also einer vertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – ergeben. Zudem kommt eine betriebliche Übung in Betracht. Hat der Arbeitgeber die letzten Jahre stets eine betriebliche Weihnachtsfeier veranstaltet und dabei nicht ausdrücklich auf deren Freiwilligkeit hingewiesen oder diese vertraglich ausgeschlossen, so kann eine Verpflichtung auch für die kommenden Jahre in Betracht kommen. Ob dies letztlich der Fall ist müsste dann im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.


Zu beachten ist des Weiteren, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht ohne weiteres benachteiligen und von der Weihnachtsfeier ausladen darf. Wird also eine gesamt Abteilung zur Weihnachtsfeier eingeladen, so dürfen einzelne Arbeitnehmer aus dieser Abteilung nicht davon abgehalten werden teilzunehmen. Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht, etwa weil der entsprechende Mitarbeiter während seiner Dienstzeit erforderlich ist.


Wird die Zeit der Weihnachtsfeier vergütet?

Die Lage der Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle für die Frage, ob eine Teilnahmepflicht besteht oder nicht. Mit Blick auf die Vergütung gilt jedoch etwas anderes. Denn findet die Weihnachtsfeier während der üblichen Arbeitszeit statt, so muss diese auch entsprechend vergütet werden. Wird die Weihnachtsfeier hingegen in den Feierabend verlegt und es handelt sich hierbei nicht um die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, so ist diese grundsätzlich auch nicht zu vergüten. Es handelt sich hierbei dann in der Regel um die Freizeit des Arbeitnehmers.


Welche Konsequenzen drohen bei ungebührendem Verhalten?

So positiv die Weihnachtsfeiern oftmals starten, so negativ können diese enden. Hierbei passiert es leider oft genug, dass sich Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier unangemessen verhalten und sich mitunter schwerwiegende Fehltritte leisten. Sei es aufgrund der eher lockereren Atmosphäre, einer grundsätzlichen Selbstüberschätzung oder aufgrund von zu viel Alkohol – ein unprofessionelles Verhalten birgt auch im Rahmen der Weihnachtsfeier das Risiko von arbeitsrechtlichen Konsequenzen.


Denn letztlich handelt es sich trotz allem um eine betriebliche Veranstaltung. Verbale und körperliche Entgleisungen können dabei nicht nur das Ansehen gegenüber den Kollegen und dem Arbeitgeber beeinträchtigen, vielmehr können Sie auch den Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Letztlich wird hier auf das jeweilige Verhalten und mitunter auf die Vorgeschichte zu schauen sein. Beleidigungen, Verletzungen der Kollegen oder sexuelle Übergriffe werden in der Regel jedoch streng gehandhabt.


Fazit

Die betriebliche Weihnachtsfeier kann somit in der Regel als feierlicher Abschluss des Jahres angesehen werden, um entspannt die Zeit mit den Kollegen zu verbringen und das Arbeitsjahr Revue passieren zu lassen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht hierbei grundsätzlich nicht, kann in den meisten Fällen jedoch das Teamgefühl stärken. Sofern Sie an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen sollten Sie zudem nicht vergessen, dass es sich letztlich um eine betriebliche Veranstaltung handelt und Ihr Verhalten entsprechend überdenken. Gravierendes Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier kann daher nicht nur den Abend, sondern durchaus auch das Arbeitsverhältnis gefährden.


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Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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