Die Düsseldorfer Tabelle und ihre Bedeutung

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Bei Trennung oder Scheidung stellt man sich immer die Frage, ob und wieviel Unterhalt für die Kinder und/oder den Ehegatten oder Lebenspartner zu zahlen ist.

Eine Richtlinie zur Berechnung der Höhe des Unterhalts liefert die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die seit dem Jahre 1962 zunächst von dem Landgericht Düsseldorf und seit dem 01.01.1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Sie besteht aus mehreren Teilen, zu denen unter anderem der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, der Verwandtenunterhalt und die Mangelfallberechnung gehören.

In Zusammenhang mit den Unterhaltsleitlinien verschiedener Oberlandesgerichte bildet die Düsseldorfer Tabelle die Basis für die Berechnung verschiedener Unterhaltsarten, die bei Trennung und Scheidung ein wichtiges Thema darstellen.

In diesem Zusammenhang stehende wichtige Unterhaltsarten sind:

  • Trennungsunterhalt (Unterhalt nach der Trennung bis zur Scheidung)
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt (Unterhalt nach der Scheidung)
  • Betreuungsunterhalt (Unterhalt während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes)
  • Kindesunterhalt
  • Elternunterhalt

Bsp.: Trennen sich Eheleute, ist während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB zu zahlen. Die Düsseldorfer Tabelle bildet eine unverzichtbare Hilfestellung für die Berechnung dieser Unterhaltsart. Aus dieser Tabelle ergibt sich beispielsweise, dass bei einem erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten Trennungsunterhalt in Höhe von „3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf“ zu zahlen ist.

Seit dem 01.01.2016 wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Diese hat die Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.08.2015 abgelöst.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat sich erhöht und beträgt seit dem 01.01.2016 monatlich:

in der Altersstufe 0 – 5 335,00 € statt bisher 328,00 €

in der Altersstufe 6 – 11 384,00 € statt bisher 376,00 €

in der Altersstufe 12 – 17 450,00 € statt bisher 440,00 €

Das Kindergeld ist auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Seit dem 01.01.2016 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 190,00 €, für das dritte Kind 196,00 € und ab dem vierten Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Wenn man das berücksichtigt, beträgt nach Abzug des jeweiligen hälftigen Kindergeldanteils der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder seit dem 01.01.2016 demnach monatlich:

In der Altersstufe 0 – 5 240,00 € statt bisher 236,00 €

in der Altersstufe 6 – 11 289,00 € statt bisher 284,00 €

in der Altersstufe 12 – 17 355,00 € statt bisher 348,00 €

Zum 01.01.2016 wurde auch der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, erhöht. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt dieser Unterhaltsbedarf statt den bisherigen 670,00 € 735,00 €.

Minderjährige Kinder leben nach der Trennung oder Scheidung der Eltern in der Regel bei nur einem Elternteil. Der betreuende Elternteil leistet seine Unterhaltspflicht durch sog. Naturalunterhalt in Form von Verpflegung und Obdach. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Barunterhalt, also in Form von Geld. Wie viel Unterhalt er zahlen muss, hängt von seinem Einkommen und des Alters des Kindes ab. Um den Unterhalt zu berechnen, ist zunächst das um die unterhaltsrelevanten Abzüge bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Bei der dem Nettoeinkommen entsprechenden Einkommensstufe und der dem Alter des Kindes entsprechenden Altersstufe kann die Höhe des Kindesunterhalts auf der letzten Seite der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.

Damit demjenigen, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, selbst genug Einkommen bleibt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, muss ihm der sog. Selbstbehalt verbleiben. Die Höhe des Selbstbehalts hängt vom Empfänger des Unterhalts ab. Der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt ist beispielsweise höher als beim Kindesunterhalt. Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder beträgt der Selbstbehalt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zum Beispiel 1.080,00 €. Gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten beträgt der Selbstbehalt dagegen 1.200,00 €.

Bei Trennung und Scheidung ist es von großer Wichtigkeit zu überprüfen, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, ist die richtige Höhe zu berechnen. Diese ist mithilfe der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte zu ermitteln, damit nicht jahrelang falsche Unterhaltsbeträge gezahlt werden.


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