Die einvernehmliche Scheidung

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Die kostengünstigste und zugleich schnellste Möglichkeit der Scheidung ist der Weg über die einvernehmliche Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung ist etwas, wovon alle Beteiligten – nicht zuletzt auch Ihre Kinder – profitieren können.

Um einen Rosenkrieg abzuwenden, ist es von Vorteil, wenn beide Beteiligten nicht nur im Hinblick auf die Scheidung, sondern auch in Bezug auf die weiteren Themen, die gewöhnlich mit einer Scheidung verbunden sind (Ehewohnung, Kinder, Sorgerecht, Unterhalt, Hausrat, etc.), einig sind. Besteht in den relevanten Punkten Einigkeit, kann die Scheidung zeit- und kosteneffizient gestaltet werden.

Wenn sich die Beteiligten über die Scheidung und alle Folgesachen einig sind, bedarf es nur der drei folgenden Voraussetzungen für die Scheidung:

  1. Das Trennungsjahr wird eingehalten (hier kommt es auf den Zeitpunkt des Scheidungstermins an, § 1567 BGB).
  2. Einer der Ehegatten beauftragt einen Anwalt mit der Antragstellung der Scheidung bei Gericht.
  3. Der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag zu – dies ist möglich, da die Zustimmung nicht dem Anwaltszwang unterliegt.

Bei Einigkeit zwischen den Beteiligten kann selbstverständlich vereinbart werden, dass die Anwaltskosten der Antragstellerseite von den Beteiligten gemeinsam getragen werden – eine solche Regelung ermöglicht es, die Kosten der Scheidung für beide Seiten möglichst gering zu halten.

Die genauen Kosten der Scheidung können nicht pauschal beziffert werden, da sie sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert richten. Hinsichtlich der auf Sie zukommenden Kosten berate ich Sie gerne. 

Der insoweit wichtigste Punkt der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungsfolgenvereinbarung.

Sie können sich über sämtliche Punkte bereits im Vorfeld der Scheidung einigen. Zu den prominentesten Aspekten zählen:

  • Aufteilung Hausrat und Immobilien
  • Verfahren hinsichtlich laufender Kredite und sonstiger gemeinsamer Verträge
  • Betreuung und Versorgung gemeinsamer Kinder
  • Nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt und Versorgungsausgleich

Zu beachten ist jedoch, dass nicht sämtliche Scheidungsfolgeregelungen formfrei getroffen werden können. Beispielsweise der Versorgungsausgleich oder aber die ggfs. erforderliche Übertragung von Immobilien bedürfen einer notariellen Beglaubigung. Alternativ kann hinsichtlich der formbedürftigen Regelungen auf Wunsch der Parteien auch eine Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB vor dem Familiengericht erfolgen.

Sie haben Fragen zur einvernehmlichen Scheidung und/oder beabsichtigen die Errichtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung? Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht zunächst beratend zur Seite und vertrete Sie – falls dies erforderlich werden sollte – auch in einem sich anschließen Scheidungsverfahren. 


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