Grad der Behinderung - Ihr Anwalt für Schwerbehindertenrecht
- 2 Minuten Lesezeit
Sie beabsichtigen einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu stellen oder haben einen solchen bereits gestellt und sind mit der Entscheidung des Landesamtes nicht einverstanden?
Die Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung sind in Rheinland-Pfalz bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen. Die Anträge können persönlich oder postalisch übermittelt werden oder online, direkt über die Homepage des Landesamtes, gestellt werden.
Ihrem Antrag sollten Sie aussagekräftige ärztliche Unterlagen beifügen – sofern Sie solche zur Hand haben. Wenn Sie nicht im Besitz ärztlicher Unterlagen sind, können diese seitens des Landesamtes bei dem behandelnden Arzt angefordert werden. Eventuell können hierzu auch Unterlagen von der Rentenversicherung, Pflegeversicherung oder der Berufsgenossenschaft beigezogen werden. Auch noch im laufenden Antragsverfahren können Sie aussagekräftige ärztliche Unterlagen nachreichen.
Das Landesamt wird sodann über Ihren Grad der Behinderung aufgrund der dort vorliegenden Unterlagen entscheiden. Das Antragsverfahren endet sodann mit der Erstellung eines Bescheides. Wurde bei Ihnen seitens des Landesamtes eine Schwerbehinderung festgestellt, werden Sie einen Bescheid erhalten, aus dem die jeweiligen Feststellungen über die Art und Höhe Ihrer Schwerbehinderung hervorgehen. Dieser Bescheid berechtigt Sie sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Als schwerbehinderter Mensch genießen Sie, je nach Höhe des GdB und Merkzeichen, beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutz auf dem Arbeitsmarkt, können steuerliche Vorteile – unter anderem eine Vergünstigung der KfZ-Steuer beantragen – und erhalten bei schwerer Behinderung bzw. Feststellung des entsprechenden Merkzeichens Vergünstigungen im Personennahverkehr. Für viele Schwerbehinderte ist darüber hinaus auch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente von großem Interesse.
Sofern Ihr Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung negativ beschieden worden ist oder Sie der Auffassung sind, dass Ihre Erkrankungen seitens des Landesamtes zu gering bewertet worden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheides Widerspruch gegen diesen erheben. Sofern Ihnen auch im Widerspruchsverfahren ein Ihrer Ansicht nach zu geringer GdB zu Teil wird, können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage gegen diesen zum zuständigen Sozialgericht einreichen.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema Schwerbehinderung und Feststellung eines GdB haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Wir unterstützen Sie - gerne auch überregional - im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren vor den Sozialgerichten.
Rechtsanwaltskanzlei Koch & Kollege
Artikel teilen: