Die Fehlinterpretation von Befunden als Behandlungsfehler im Geburtsschadenrecht

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Der behandelnde Arzt kann in behandlungsfehlerhafter Weise haftbar sein, wenn er bereits erhobene medizinische Befunde fehlinterpretiert.

Nach der diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung soll ein Behandlungsfehler in dieser Fallgruppe jedoch nur dann vorliegen, wenn die vom Arzt gestellte Diagnose eine unvermeidbare Fehlleistung darstellt. Diese Einschränkung ist zunächst noch verständlich, da Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind und auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden können.

Dies stellt eine Wertungsfrage dar, die anhand des spezifischen Einzelfalles durch sachverständige Begutachtung sowie juristische Einschätzung beantwortet werden kann.

In der Praxis sind Diagnosefehler vor allem in den Phasen der Schwangerschaftsbetreuung zu sehen. Dank der sog. Mutterschaftrichtlinien ist für den behandelnden Arzt, aber auch als Leitfaden für die Schwangere, der Minimalstandard festgelegt.

Durch diese Untersuchungen können und sollen Risiken für Mutter und Kind rechtzeitig erkannt und in der Behandlung berücksichtigt werden.

Die fachgerechte Schwangerschafts- und Geburtsbetreuung stellt zwar höchste Anforderungen an den Arzt, gleichwohl muss sich dieser diesem Standard stellen. Denn ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen in den Bereichen Schwangerschaftsbetreuung, Geburtsvorbereitung und Geburtshilfe haben leider nicht selten schlimme Folgen für die werdende Mutter und das Kind.

Rechtsanwalt Oliver Klaus


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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