Die Flugdienstuntauglichkeit in der Krankentagegeldversicherung

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Eine längere Arbeitsunfähigkeit führt häufig zu erheblichen Verdienstausfällen. Wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige jedoch eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, kann dieser Verdienstausfall durch die Leistung der Krankentagegeldversicherung ausgeglichen werden.

So jedenfalls die Theorie. Denn immer häufiger kündigen Krankentagegeldversicherung die Verträge mit ihren länger erkrankten Versicherten. Grund ist eine Klausel, die sich in allen Krankentagegeldversicherungsverträgen findet. Diese legt fest, dass die Krankentagegeldversicherung endet, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt. Es wird also eine Prognose vorausgesetzt, die attestiert, dass der Versicherte vermutlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Erkrankung beschaffen war, auszuüben.

Die eingeholten Gutachten der Versicherung kommen, wenig überraschend, meist zu diesem Ergebnis. Dem ist mit einem Gegengutachten oder sogar einer Klage zu begegnen.

Eine Berufsgruppe ist in letzter Zeit vermehrt in unserer Bearbeitung auftaucht. Es ist die Berufsgruppe des „fliegenden Personals“, beispielsweise Purser, Purserette, Flugbegleiter, Flugbegleiterinnen und Piloten und Pilotinnen.

Für das „fliegende Personal“ besteht eine Besonderheit, nämlich die Flugdienstuntauglichkeit. Die Flugdiensttauglichkeit kann nur von einem Fliegerarzt geprüft und bestätigt werden. Ein Gutachter der Versicherung ohne diese besonderen Kenntnisse kann die Flugdienstuntauglichkeit nicht feststellen.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.12.2005 liegt bei lediglich vorübergehender Flugdienstuntauglichkeit keine Berufsunfähigkeit, sondern nur Arbeitsunfähigkeit vor. Eine dauernde Flugdienstuntauglichkeit würde den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten. Wurde die Flugdiensttauglichkeit nicht von einem Fliegerarzt festgestellt, kann der Versicherer nach unserer Auffassung den Vertrag nicht wegen behaupteter Berufsunfähigkeit kündigen.

Wichtig ist auch, dass die Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Krankentagegeldversicherer liegt.

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