Die Folgen von Alkohol im Straßenverkehr

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Wenn gegen Sie wegen Alkohols am Steuer ermittelt wird, dann ist Ihnen eine Frage besonders wichtig: „Wie lange ist der Führerschein weg?” Diese Frage hängt maßgeblich davon ab, ob eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Entscheiden für die Frage sind bestimmte Grenzwerte, die in diesem Artikel erörtert werden.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und höher sind Sie absolut fahruntüchtig. Das heißt, dass Sie keine Ausfallerscheinungen gehabt haben müssen, um bestraft zu werden. Sie können also absolut sicher gefahren sein, bestraft werden Sie trotzdem. Ihnen droht eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis und es werden sieben Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Wie lange Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles (Ersttäter oder Wiederholungstäter, Umstände der Fahrt etc.) ab.

Relativ fahruntüchtig sind Sie bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 Promille. Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss neben der Alkoholisierung ein alkoholbedingter Fahrfehler aufgetreten sein. Typische Fahrfehler sind z.B. das Fahren von Schlangenlinien, Kurvenschneiden etc. Kann Ihnen ein solcher Fahrfehler nachgewiesen werden, so drohen wie oben geschilderten Konsequenzen.

Für die Verteidigung finden sich hier oft Anhaltspunkte, da nicht jede Auffälligkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss ein alkoholbedingter Fahrfehler ist. Häufig lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Sollten Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,1 Promille gehabt haben und keine Ausfallerscheinungen gezeigt haben, so liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Es drohen eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Gegen einen Ersttäter wird in der Regel eine Geldbuße von etwa vierhundert Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Es werden zudem vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

Ein weiterer wichtiger Wert ist die Grenze von 1,6 Promille. Bei Überschreitung dieses Wertes wird regelmäßig von der Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Die MPU ist ohne einen entsprechenden Vorbereitungskurs praktisch nicht zu bestehen.

Sollte gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelt werden, so sollten Sie sich nicht selbst zur Sache äußern. Sollte man Sie bitten zu pusten, so machen Sie es nicht und verweigern Sie die Zustimmung zu einer Blutprobenentnahme. Bedenken Sie, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de

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