Fahruntüchtigkeit: Alkohol und Drogen im Straßenverkehr – Das sollten Sie beim Führen eines PKW wissen!

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Sind Sie von der Polizei wegen Verdachts auf Fahruntüchtigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum angehalten worden? In diesem Beitrag erfahren Sie, was unter Fahruntüchtigkeit verstanden wird, welche Grenzwerte gelten und welche rechtlichen Konsequenzen drohen.

Was ist eine Fahruntüchtigkeit?

Unter Fahruntüchtigkeit (auch Fahruntauglichkeit genannt) versteht man den Zustand eines Kraftfahrzeugführers, in dem er nicht (mehr) in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke sicher zu steuern und die allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs zu erfüllen. Sie ist meist Folge eines geistigen oder körperlichen Mangels, häufig bedingt durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder starker Medikamente.

Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelten klare Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration (BAK):

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot nach § 24c StVG. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld und ggf. einem Aufbauseminar geahndet.
  • 0,3 Promille: Ab diesem Wert beginnt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die BAK zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt und gleichzeitig Ausfallerscheinungen auftreten. Dazu zählen lallende Sprache, unsicherer Gang, Schlangenlinienfahren oder sonstige Verkehrsverstöße. Diese alkoholbedingten Auffälligkeiten oder auch ein Unfall führen häufig zu einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
  • 0,5 Promille: Wer mit einem solchen Wert fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Die Sanktionen reichen von hohen Geldbußen bis zu einem Fahrverbot und der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
  • 1,1 Promille (= AAK von 0,55 mg/l): Dieser Wert markiert die absolute Fahruntüchtigkeit. Unabhängig von Ausfallerscheinungen liegt hier immer eine Straftat nach § 316 StGB vor. Regelmäßig drohen Geldstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten für deren Wiedererteilung.

Hinweis: Vorbereitende Handlungen, wie etwa das Anlassen des Motors oder das Lösen der Handbremse, gelten in der Regel nicht als strafbar.

Die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Auch der Konsum von Drogen oder starker Medikamente kann zu einer Fahruntüchtigkeit führen. Anders als bei Alkohol existieren hier keine festen Grenzwerte. Entscheidend ist, ob die Droge akute Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit hat oder ob eine dauerhafte Beeinträchtigung der Fahreignung besteht.

  • Akuter Konsum: Bereits geringe Mengen von THC (ab 1,0 ng/ml im Blut; zwischenzeitlich waren aufgrund der Teil-Legalisierung 3,5 ng/ml im Gespräch) können eine Ordnungswidrigkeit begründen. Liegen zusätzliche Beweise wie Ausfallerscheinungen oder unsicheres Fahrverhalten vor, die eine deutlich herabgesetzte Gesamtleistungsfähigkeit belegen, kann eine Straftat nach § 316 StGB angenommen werden.
  • Dauerhafter Konsum: Wer regelmäßig Drogen konsumiert, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer MPU rechnen. Selbst Wochen nach dem Konsum können Abbauprodukte von Cannabis (THC-COOH) nachweisbar sein, was zu Problemen führen kann. Denn neben Bußgeldern und Fahrverboten drohen auch hier strafrechtliche Sanktionen.

Polizeikontrolle: Muss ich einen Alkohol- oder Drogentest machen?

Die Polizei darf ein Fahrzeug zur Gefahrenabwehr anhalten. Besteht der Verdacht, dass der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht, können Fahrfehler, Alkoholfahne oder auffälliges Verhalten als Anhaltspunkte dienen. Auf Basis dieser Indizien kann eine Blutentnahme angeordnet werden. Beachten Sie jedoch, dass eine alkoholbedingte (relative) Fahrunsicherheit auch ohne die Feststellung oder die Berechnung einer Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden kann.

Hinweis: Antworten Sie auf Fragen der Polizei knapp und sachlich, insbesondere zu Ihrem Alkoholkonsum. Unbedachte Aussagen können den Verdacht erhärten und Konsequenzen nach sich ziehen.

Allgemeine Tipps bei einer Verkehrskontrolle

  1. Verweigern Sie das Pusten in ein Atemalkoholmessgerät.
  2. Machen Sie keine Angaben, außer zu Ihren Personalien.
  3. Widersprechen Sie einer Blutentnahme ausdrücklich und stellen Sie sicher, dass dieser Widerspruch protokolliert wird.

Hinweis: Diese Rechtstipps sind allgemein gehalten und nicht auf einen Einzelfall bezogen. Jeder Fall ist aufgrund unterschiedlicher Umstände anders. Diese Rechtstipps können  deshalb keine Rechtsberatung ersetzen. Sollten Sie also einen Bußgeldbescheid oder gar einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr oder ähnlichem erhalten haben, verbunden mit einem Fahrverbot oder gar einer Entziehung der Fahrerlaubnis, so kommen Sie zu uns!

So können wir Ihnen helfen!

Wir sind eine hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht und Verkehrsrecht. Unser Beratungsangebot im Strafrecht und Jugendstrafrecht umfasst daher die Verteidigung sowohl von üblichen Delikten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Raub, Drogen, Fahren ohne Fahrerlaubnis) als auch besonderen Delikten (z.B. Steuerstrafrecht) sowie die Opfervertretung.

Die Rechtsberatung / Vertretung wird in nachfolgenden Sprachen angeboten: Deutsch, Englisch, Persisch (farsi).

Wenn Sie Schwierigkeiten im Strafrecht oder im Verkehrsrecht (z. B. Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfall) haben, stehen wir Ihnen gerne mit kompetenter Beratung und Verteidigung zur Seite.

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 Sebastian M. Klingenberg
 Rechtsassessor
 Kanzlei WfK


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