Die Frist für den Widerruf „beginnt frühestens“ mit Erhalt der Belehrung ist fehlerhaft!

  • 2 Minuten Lesezeit

Diese Belehrung lässt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechtes für Darlehensnehmer nicht zu laufen beginnen. Damit können sich viele Darlehensnehmer auch noch lange Jahre nach Abschluss der Darlehen durch Ausübung des Widerrufsrechtes von alten, hohen Vertragszinsen befreien und das Darlehen beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. So die Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte. Außerdem wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht hinsichtlich der Widerrufsbelehrung (hier die Nord-LB) ebenso festgestellt: Die Fußnoten, dass das betroffene Geschäft zu bezeichnen ist, ist wenig hilfreich: Die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist verwirrend und führt endgültig zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Dies hatte bereits sehr früh das Brandenburgische Oberlandesgericht festgestellt (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az. 4 U 194/11) und zwar in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof:

Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ klärt den Verbraucher nicht genügend über den Beginn der Widerrufsfrist auf. Zwar wurde diese Formulierung auch in dem damals geltenden gesetzlichen Mustertext verwendet, dennoch konnte sich die Beklagte Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihre Belehrungen stark vom gesetzlichen Muster abweichen. Das OLG Brandenburg führte hierzu aus:

„Bereits die Überschrift ‚Widerrufsbelehrung‘ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen Konto Nr. … in Höhe von … bzw. zu1 Darlehen Konto Nr. … in Höhe von …‘), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit ‚Widerrufsrecht‘ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist (‚2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen‘) –, einen Klammerzusatz (‚Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse‘), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften.”

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Widerrufsbelehrungen weisen viele Fehler auf. Nicht nur diesen.

Interessierte können uns kostenfrei ihren Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung zur kostenfreien Ersteinschätzung an unsere Kanzlei via Mail übermitteln

Betreffend Immobiliendarlehen muss der Widerruf alsbald ausgeübt werden: Am 21.06.2016 ist dann erst Mal Schluss mit dem Widerrufsjoker für viele Darlehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema