Die Haftungsfrage bei freilaufenden Hunden

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Viele Hundebesitzer kennen es: Manche Vierbeiner machen sich gerne auf den Weg – manchmal auch allein. Dies kann ungeahnte Schäden mit sich bringen. Hier einmal ein kurzer Überblick zur Haftungsfrage.

Es besteht keine konkrete Zaunpflicht für Hundehalter. Tatsächlich ist aber jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hundehalterpflichten in angemessener Weise nachzukommen. Dies kann auf verschiedenste Weisen erfolgen, es bleibt hierbei die Pflicht des Hundehalters, die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Was aber, wenn sich der Hund dennoch ungewollt aus der Aufsicht bzw. dem Einflussbereich des Hundehalters entfernt?

Schäden durch freilaufende Hunde

In einem Fall des OLG Koblenz (AZ.: 12 U 249/18) lief der Hund des Beklagten vom Grundstück des Beklagten hinunter und auf die Klägerin mit ihren beiden angeleinten Hunden zu, welche das betreffende Grundstück gerade passierten. Es kam zu einem „Hundegetümmel“, in welchem die Klägerin über eine der eigenen Hundeleinen stürzte und sich eine Radiuskopffraktur zuzog. 

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, mit der Begründung, der Schaden sei aufgrund der eigenen Hundeleinen entstanden. Es fehle also an einer ausreichenden Kausalität zwischen dem Hund des Beklagten und dem entstandenen Schaden. Vielmehr könne sich ein allgemeines „Lebensrisiko“ verwirklicht haben, welches nicht sicher dem Hund des Beklagten zuzurechnen sei.

Grundsätzlich gilt:

Jedes Verhalten birgt ein gewisses Risiko. Das Halten und Ausführen von Hunden ebenso. Rechtlich könnte dieses Risiko als Tiergefahr bezeichnet werden. Der Begriff der sogenannten Tiergefahr bezeichnet das unberechenbare, instinktgesteuerte Verhalten eines jeden Tieres und die darin liegenden möglichen Gefahren. Auch das unkontrollierte Umherlaufen zusammentreffender Hunde stellt eine typisch tierische Verhaltensweise und somit eine solche Tiergefahr dar.

Wenn sich eine solche Tiergefahr nun realisiert – kommt es etwa zu Bissen, Stürzen oder ähnlichen Gefahren zwischen Hunden und/oder ihren Haltern – so wird zunächst überprüft, ob der Halter seinen Pflichten zur art- und tier(gefahr)gerechten Haltung nachgekommen ist. Auch das Verhalten und die Haltung des eigenen Hundes werden überprüft werden. In einem Fall wie oben geschildert konnte der Klägerin jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Die Haftung fiel somit dem Halter des entlaufenen Hundes zu. 

Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Entscheidung des LG daher auch abgeändert. Es könne nicht allein auf die eigene Leine abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Hund des Beklagten Auslöser des „Hundegetümmels“ und der Sturz bloß unmittelbare Folge dessen sei. Es handele sich also um eine vom Tier des Beklagten ausgehende Tiergefahr, welche sich in dem Sturz realisiert habe.

Zu beachten ist, dass eine solche Tiergefahr von sämtlichen beteiligten Tieren ausgeht. Daher müsse die von den eigenen Hunden ausgehende Tiergefahr bei der Berechnung eines eventuellen Schadensersatzanspruches immer mitberücksichtigt werden.

Was können Sie tun?

Halten Sie Ihre eigenen Hunde immer in ihrem unmittelbaren Einflussbereich und verhalten Sie sich so, wie Sie es auch von Ihrem Gegenüber erwarten würden. Sollte dennoch gegen die oben genannten und zum Beispiel im Landeshundegesetz NRW aufgelisteten Pflichten verstoßen werden, wird dies als Ordnungswidrigkeiten gehandelt und kann von Ihnen zur Anzeige gebracht werden. Darüber hinaus kann die verletzte Partei gegenüber dem Tierhalter natürlich die Ersatzpflichten nach § 533, § 534 BGB geltend machen. 

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich telefonisch oder per E-Mail an die Anwaltskanzlei Daniela Müller. Wir beraten Sie gern.

Ihre Daniela Müller

Rechtsanwältin Daniela Müller aus Bielefeld und Steinhagen: www.tierkanzlei.de


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