Tierhaltung: generelles Verbot der Haltung von Hunden & Katzen durch Vermieter unwirksam?

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Nicht selten möchte ein Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung grundsätzlich ausschließen, da er mit dieser Tierhaltung vielleicht eine Störung der anderen Mieter oder eine Beschädigung der Mietsache (zerkratzte Türen und Fußböden) verbindet.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12) hat entschieden, dass eine Klausel (als Allgemeine Geschäftsbedingung) des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Der Vermieter muss also keineswegs grundsätzlich zustimmen. Gerade bei „Problemtieren“ wie außerordentlich große Hunde kommt es häufig zu Spannungen zwischen den Mietern. Dieses, wie auch eine höhere Abnutzung der Mietsache und drohende Verschmutzung kann der Vermieter als Gründe anführen, eine Zustimmung zu verweigern, wobei er die konkreten Faktoren darlegen und begründen muss.

Das Urteil gilt auch nur für formularmäßige Mietverträge, nicht aber für ein individuell vereinbartes Haltungsverbot. Bei Problemen und Fragen zur Tierhaltung in Mieträumen empfiehlt es sich daher, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Hierfür benötigt er zwingend den Mietvertrag.


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