Die Hupe und Lichthupe – Wann sie genutzt werden dürfen.

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Die Hupe und die Lichthupe sind Warnzeichen. Ihre Benutzung ist in § 16 StVO geregelt, allgemein gilt Absatz 1:

„Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder

2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.“

Dies ist der Fall, wenn die Vorfahrt genommen wurde oder ein Umstand eintritt, der einen Unfall nach sich ziehen kann. Nicht benutzt werden dürfen Warnzeichen um andere zu erschrecken oder dazu aufzufordern, anzufahren. Die Lichthupe darf insbesondere nicht benutzt werden, um anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu gewähren. Unnötiges Hupen gilt übrigens als Lärmbelästigung.

Die Lichthupe auf der Autobahn.

Drängeln und Einsatz der Lichthupe kann Nötigung sein. Hier zwingt der Nötigend einen anderen Verkehrsteilnehmer dazu, etwas zu tun, daß dieser ohne die strafbare Handlung nicht getan hätte, wie etwa einen Spurwechsel in eine Fahrzeugkolonne. Wer mit 120 oder 130 km/h eine LKW-Kolonne überholt verhält sich regelkonform. Die linke Spur ist keine Überholspur in dem Sinne, daß der auf ihr fahrende Vorfahrt hätte. Zieht allerdings ein PKW in die Spur eines überholenden Fahrzeugs, um selbst z. B. einen LKW zu überholen, ist die Lichthupe regelmäßig als Warnung zu verstehen, da der schneller links Fahrende sich ggf. gefährdet fühlt.

Warnen vor Blitzern.

Die Benutzung der Lichthupe als Warnsignal vor Blitzern ist unzulässig, da keine Gefahrenlage vorliegt, wenn ein PKW z. B. zu schnell fährt und dann in eine Radarfalle gerät.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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