Die Informationsblätter nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz

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Informationsblatt zwei Blätter

Nach dem Entwurf von § 5 a der Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) in dem Anlegerschutz - und Funktionsverbesserungsgesetz darf das zur Verfügung zu stellenden Informationsblatt bei den nicht komplexen Finanzinstrumenten nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten umfassen. Bei allen übrigen Finanzinstrumenten darf es nicht mehr als drei DIN A4 Seiten umfassen.

Die geforderte Übersichtlichkeit kann der verbesserten Beurteilung der Kennziffern dienen. Der Wert einer Kapitalanlage besteht aus der Summe spezieller Einzelinformationen.

Das Informationsblatt muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere die Art des Finanzinstruments, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die Rückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

Die vorstehenden Aufklärungsanforderungen gelten sachlich für Kapitalanlagen nach § 1 KWG und personell für Institute nach § 32 KWG.

Für Unternehmensbeteiligungen (KG-Anteile bei Filmfonds und Immobilienfonds) gelten die vorstehenden Aufklärungsanforderungen grundsätzlich nicht. Anders verhält es sich bei der Vermittlung durch ein Institut. Hier gilt das WpHG immer. Es handelt sich bei der Beratung bei Unternehmensbeteiligungen um eine Wertpapierdienstleistung. Bei einer Wertpapierdienstleistung gilt § 5 a WpDVerOV.

Risikoaufklärung erfasst geminderte Rentabilität - Kennziffern wünschenswert

Bei Unternehmensbeteiligungen kommt es nach der BGH-Rechtsprechung auf eine Aufklärung über eine geminderte Rentabilität im Rahmen der Risikoaufklärung an. In Betracht kommenden Anlegern kann die Eigenkapitalrentabilität (EKR) im Zusammenhang mit weiteren Kennzahlen Informationen auf die zukünftige Unternehmensentwicklung geben. So ist das Risiko zu sehen, dass eine verhältnismäßig niedrige EKR häufig auf überbewertete Aktiva hinweist (mit der Gefahr baldiger Wertberichtigungen und Verluste) oder auf unrentabel gehaltenes Kapital. Der Informationsgehalt der Rentabilitätsanalyse hängt von dem erforderlichen Zahlenmaterial ab. Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind als alleinige Informationsgrundlage für eine Anlageentscheidung oberflächlich. Aufschlussreich für die materiellen Bedingungen der Anlage ist vielmehr das interne Informationsmaterial aus dem instrumentalen Rechnungswesen des Emittenten. Wegen der Gefahr, dass eingesammeltes Kapital nur der Deckung von Schulden dienen kann und daher nicht investiv wirkt, muss eine Vermögensanalyse in Bezug auf den Emittenten erfolgen. Die Frage ist also zu klären, wie hoch Aktiva und Passiva sind. Bei einer langfristigen Anlage steht die Ergebnisanalyse im Zentrum des Sammlungsprozesses (Gewinn pro Mitarbeiter, Betriebsergebnis/Mitarbeiterzahl der letzten drei Jahre).

Neue Blüte der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung

Die in Aussicht genommenen Informationsblätter unterfallen allerdings nicht dem Wertpapierprospektgesetz oder dem Verkaufsprospektgesetz („Lobbygesetze"). Vielmehr unterfallen diese Informationsblätter dem Prospektbegriff der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, die bis Juli 2007 galt und durch das Wertpapierprospektgesetz bzw. dem Verkaufsprospektgesetz abgelöst wurde.

In Rechtsprechung und Schrifttum sind noch nicht abschließend geklärt die Kriterien des Prospektbegriffs (nach BGH-Urt. v. 02.06.2008 - II ZR 210/06).

Es kommt eine Inanspruchnahme nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung in der Geltung vor Juli 2005 in Betracht, wenn es sich um falsche Angaben in Publikationen handelt, die nicht lediglich Werbematerial sind, sondern der Information des Anlageinteressenten dienen, ohne die formellen Anforderungen eines Zulassungsprospektes zu erfüllen (Bultmann in Anlegerschutzrecht, 2009, Seite 52, nach Assmann/Schütze § 6 Rdn. 79 f., Handbuch des Kapitalmarktrechts, 3. Auflage 2007).

Dem Begriff der bürgerliche-rechtlichen Prospekthaftung unterfallen zukünftig wohl auch die Informationsblätter nach § 31 Abs. 3 S. 4 WpHG. Damit findet eine Erleichterung der Rückabwicklung bei unrichtiger Risikoaufklärung statt. Es muss nur der Schaden und der Informationsfehler nachgewiesen werden. Auf Ursächlichkeitstheorien kommt es nicht an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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