Die Ladung zur streitigen Gesellschafterversammlung der GmbH

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Bei vielen Gesellschaften ist es üblich, dass die Gesellschafterversammlungen regelmäßig „unter Verzicht auf alle durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Formen und Fristen der Ankündigung und Einberufung der Gesellschafterversammlung“ durchgeführt werden.

Einer formal ordnungsgemäßen Einberufung zur Gesellschafterversammlung bedarf es allerdings dann, wenn zwischen den Gesellschafter der GmbH in Bezug auf die Beschlussgegenstände keine Einigkeit besteht. Dies hat vor allem den Hintergrund, dass ein erheblicher Ladungsmangel einen Gesellschafterbeschluss – unabhängig von der Rechtmäßigkeit von dessen Inhalt – unwirksam bzw. „nichtig“ machen kann.

Bei der Ladung zu einer streitigen Gesellschafterversammlung der GmbH sind daher insbesondere folgende Formalien zu beachten:

  1. Die Ladung zu der Gesellschafterversammlung hat gemäß § 51 GmbHG mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen, sofern nicht die Satzung der GmbH eine andere Form der Zustellung vorsieht.
  2. Die Ladung zu der Gesellschafterversammlung muss bzw. sollte (streitig) durch den Geschäftsführer der Gesellschaft eigenhändig unterschrieben sein.
  3. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung ist mit einer Frist von mindestens 1 Woche zu bewirken (§ 51 GmbHG) soweit nicht in der Satzung eine längere Frist vorgesehen ist. Die Ladungsfrist kann durch die Satzung der GmbH nicht verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem ordnungsgemäßen Zugang bei den Gesellschaftern zu laufen.
  4. Der Zweck der Versammlung muss rechtzeitig angekündigt werden. Hierzu sind die einzelnen Beschlussgegenstände spätestens drei Tage vor der Versammlung mittels eingeschriebenem Brief anzukündigen. Die einzelnen Beschlussgegenstände müssen so konkret angekündigt werden, dass sich die Gesellschafter auf die Versammlung in angemessener Weise vorbereiten können. Hierzu soll es nicht erforderlich sein, die einzelnen Beschlussvorlagen anzukündigen; dennoch ist es angezeigt die einzelnen Beschlussanträge bereits ausformuliert im Ladungsschreiben anzukündigen.
  5. Die Adressaten der Ladung zur Gesellschafterversammlung ergeben sich aus der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Probleme ergeben sich im Rahmen von nicht ordnungsgemäß vorbereiteten Gesellschafterversammlungen nicht selten in Bezug auf den Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Formmangel einer Gesellschafterversammlung, an welcher sämtliche Gesellschafter teilgenommen haben, nach den Grundsätzen der sogenannten „Vollversammlung“ grds. nur dann zu einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt, wenn der betroffene Gesellschafter den Formmangel bei der Versammlung gerügt hat.

Als Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt im Steuerrecht verfüge ich über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse, um Sie bei der Erstellung der Ladung und Durchführung einer streitigen Gesellschafterversammlung zu unterstützen.

Ich würde mich freuen Sie zu einem persönlichen Besprechungstermin an unserem Hauptsitz in Wetzlar oder in unserem Standort in Marburg begrüßen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Paul Tritschler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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