Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

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Durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung kann ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich zu jeder Zeit als Geschäftsführer „ordentlich“ abberufen werden (§ 38 GmbHG). Letztlich sind demnach in aller Regel die Mehrheitsverhältnisse in der GmbH-Gesellschafterversammlung maßgeblich dafür, welche Personen als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt bzw. abberufen werden.

Ein anderes Ergebnis kann allerdings durch den Gesellschaftervertrag vorgegeben sein (Geschäftsführung als „Sonderrecht“ eines Geschäftsführers). So ist im Gesellschaftsvertrag nicht selten vorgesehen, dass bestimmte Geschäftsführer nur „aus wichtigem Grund“ abberufen werden können.

Zudem fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Abberufung eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers in der personalistisch geprägten GmbH bei dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen „sachlichen Grund“ für die ordentliche Abberufung eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers.

Von der ordentlichen Abberufung zu unterscheiden ist die außerordentliche Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Diese stellt in aller Regel die einzige Möglichkeit zur Abberufung eines Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführers durch den Minderheitsgesellschafter dar. Dies hat den Hintergrund, dass der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über seine eigenen Abberufung aus wichtigem Grund – jedenfalls soweit ein solcher tatsächlich vorliegt – nicht stimmberechtigt ist (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

Gegen eine unwirksame Abberufung als Geschäftsführer empfiehlt sich häufig ein Vorgehen im einstweiligen Rechtschutz, da nur eine kurzfristige Vorgehensweise die eigene Handlungsfähigkeit im Unternehmen sicherstellen kann. Alternativ kann ein unwirksamer Beschluss über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers mit der Beschlussanfechtungsklage angegriffen werden.

Ansatzpunkte eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Beschluss über die Abberufung sind neben dem Mangel eines wichtigen bzw. sachlichen Grundes häufig formelle Mängel im Rahmen der Einberufung bzw. der Durchführung der Gesellschafterversammlung.

Zu beachten gilt es, dass die Abberufung in der Regel keinen Einfluss auf den Bestand des Geschäftsführeranstellungsvertrages hat. Dieser ist vielmehr grundsätzlich gesondert zu kündigen, wobei auch über die Kündigungsentscheidung und hinsichtlich der Person, welche die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer aussprechen soll, ein zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen ist. Eine ohne einen entsprechenden zustimmenden Gesellschafterbeschluss ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist regelmäßig unwirksam.

Eine wichtige Rolle spielen im Rahmen der Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen der Verzicht auf etwaige Wettbewerbsverbote. Hierbei gilt es genauestens im Blick zu behalten, bis zu welchem Zeitpunkt ein entsprechender Verzicht rechtswirksam ausgesprochen werden kann, um einen möglicherweise unerwünschten Anspruch des Geschäftsführers auf Karenzentschädigung entfallen zu lassen.

Durch unsere jahrelange Erfahrung im Rahmen der Vertretung von Unternehmen und Geschäftsführers ist es uns möglich, Sie zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Abberufung eines Geschäftsführers umfassend beraten zu können.

Für einen individuellen Beratungstermin stehe ich Ihnen gern an unserem Hauptsitz in Wetzlar oder auch an unserem Standort in Marburg zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Paul Tritschler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 


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