Die Lohnsteuer (Spanien)

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Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen und den Prozess des Lohnsteuerabzugs in Spanien. Dabei wird die persönliche Einkommensteuer (IRPF) direkt vom Arbeitgeber an der Quelle einbehalten und an das spanische Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag dient als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer, die der Mitarbeiter im folgenden Jahr in seiner Steuererklärung angeben muss. Ziel ist es, die endgültige Steuerzahlung so genau wie möglich zu approximieren, obwohl Abweichungen, insbesondere bei zusätzlichen Einkünften, möglich sind.

Da die meisten Einkünfte aus Arbeit stammen, hat das spanische Finanzamt ein System monatlicher Abzüge eingeführt, das Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommenssteuer ihrer Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen. Bei der Berechnung dieser Abzüge werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie Gehaltshöhe, familiäre Situation, Behinderungen und Vertragsdauer.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Einkommensteuer gemäß den festgelegten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Der Einkommensteuersatz setzt sich aus einem staatlichen und einem regionalen Anteil zusammen und ist progressiv. Die Steuern werden zwischen dem Staat und der Autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen aufgeteilt. Die Autonomen Gemeinschaften können ihre Anteile innerhalb bestimmter Grenzen anpassen, was zu unterschiedlichen Steuersätzen führen kann.

Zusätzlich zur Gehaltshöhe beeinflussen auch persönliche und familiäre Umstände den Lohnsteuerabzug. Der Arbeitnehmer muss nach Vertragsunterzeichnung dem Arbeitgeber im Formular (Mod. 145) folgende Informationen mitteilen:

  • Familienstand
  • Vorhandene Behinderungen
  • Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen
  • Angaben zu Renten und Unterhaltszahlungen
  • Abzüge für Fremdfinanzierung des Hauptwohnsitzes


Verpflichtung des Arbeitgebers

Laut Artikel 74 ff der Durchführungsverordnung zum spanischen Einkommensteuergesetz (Real Decreto 439/2007) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommensteuer vom Gehalt ihrer Mitarbeiter einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt auch für nicht in Spanien ansässige Arbeitgeber, die in Spanien steuerlich ansässige Mitarbeiter beschäftigen. Diese müssen ebenfalls die Lohnsteuer einbehalten und abführen, unabhängig davon, ob sie eine Betriebsstätte in Spanien haben.


Besondere Regelungen für nicht ansässige Unternehmer

Nach dem Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen und dem Modell der OECD werden Arbeitseinkünfte grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert, sofern der Arbeitgeber nicht im anderen Staat steuerlich ansässig ist. Wichtig ist hierbei die 183-Tage-Regelung. Arbeitnehmer, die weniger als 183 Tage im Ausland arbeiten und von einem deutschen Unternehmen bezahlt werden, bleiben in Deutschland steuerpflichtig.

Für Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Ansässigkeiten haben, beispielsweise bei Telearbeit, ist der Wohnsitzstaat für die Besteuerung zuständig. In Spanien sind Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist.


Erklärung und Abführung der Lohnsteuer

Arbeitgeber müssen die einbehaltene Lohnsteuer vierteljährlich bis zum 20. des Folgemonats abführen und bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Jahreserklärung einreichen. Zudem sind sie verpflichtet, eine Bescheinigung („certificado de retenciones”) auszustellen, die die einbehaltene Steuer des Jahres ausweist. Diese Bescheinigung muss vor dem 31. März für das Vorjahr erstellt werden und dient als Nachweis für die Erfüllung der Abführungspflicht gegenüber den Steuerbehörden.

Arbeitnehmer müssen bei Einkünften über 22.000 Euro die Einkommensteuererklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres abgeben, wobei das Prinzip der Selbstveranlagung gilt.



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