Der Lohnsteuer-Außenprüfung folgt oft die Sozialversicherungs-Prüfung

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In der Praxis erleben es Unternehmer öfters, dass eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt gleichzeitig oder später durch eine Sozialversicherungs-Prüfung seitens der Deutschen Rentenversicherung (oder Hauptzollämter) begleitet wird. Dies bedeutet für den Rechtsanwalt/Steuerberater, dass er beide Prüfungen im Blick behalten sollte, damit es nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Außerdem ist dem Mandanten nicht damit gedient, wenn ein Ergebnis im Rahmen der einen Prüfung gefunden wird, jedoch noch unklar ist, welche Ergebnisse im Rahmen der anderen Prüfung drohen könnten.

Ein wichtiger Gesichtspunkt ist auch die Frage, ob eine Selbstanzeige noch abgegeben werden kann. Zumindest hinsichtlich steuerlicher Sachverhalte ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige gem. § 371 AO zu prüfen. Eine Lohnsteuer-Nachschau sperrt jedoch nach der Neuregelung der Selbstanzeige zum 01.01.2015 die Selbstanzeige zumindest wegen Lohnsteuer. Unklar ist, ob hierdurch auch die Selbstanzeige für die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers (private Ebene) gesperrt ist. Nach unserer Ansicht ist dies zwar nicht der Fall, jedoch besteht hierzu keine Rechtsprechung.

Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gibt es keine großzügige Regelung einer Selbstanzeige. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die Beträge unverzüglich gemäß § 266a Abs. 6 StGB nachzuzahlen, so dass das Strafgericht u.U. von Strafe absehen kann.

Eine wichtige Weichenstellung ist oft, ob und für welche Personen der Mandant (Unternehmer) überhaupt Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungs- und Lohnsteuer-Rechts ist. In diesem Zusammenhang sollte ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NW)bedacht werden (Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen: L 8 R 931/13).

Das Landessozialgericht befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Hierbei sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

  • Maßgebend ist, ob eine so genannte Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt. Kriterien sind insbesondere:
  • Ob es sich um eine Tätigkeit nach Weisungen handelt und die Person in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sein muss.
  • Zu prüfen ist, ob das Weisungsrecht sich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit bezieht.
  • Dem gegenüber zeichnet sich eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko aus, wobei typischerweise eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist und die Person über die eigene Arbeitskraft frei verfügen kann. Viele Selbständige werden sich allerdings über diese Formulierung wundern, da sie sich eben nicht in dieser Weise „frei“ fühlen. Hier klafft die Wirklichkeit und die Rechtsprechung oft auseinander, wobei die Rechtsprechung nicht allein auf die persönliche Sicht abstellt.
  • Letztlich ist das so genannte Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse im Widerspruch zu einer formalen schriftlichen Vereinbarung, so ist maßgebend, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wird.

Neben der abgabenrechtlichen Seite, welche zu einer Nachzahlung führen kann, sollte stets auch die strafrechtliche Seite berücksichtigt werden. Denn es ist immer öfter zu beobachten, dass Lohnsteuer-Außenprüfungen und/oder Betriebs-Prüfungen im Rahmen der Sozialversicherung zu Strafverfahren führen können. Da die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die Zügel angezogen hat, können empfindliche Strafen die Folge sein. Hier sollten insbesondere auch Eintragungen im Führungszeugnis und etwaige drohende Gewerbeuntersagungen beachtet werden.

Aufgrund der Komplexität der Gesichtspunkte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung und Sozialversicherungs-Prüfung sollte zumindest in umfangreicheren Fällen rechtlicher Rat eingeholt werden.

Die Sozietät LHP bietet deutschlandweit die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei Betriebs- und Sozialversicherungs-Prüfungen an. Hierbei kooperiert die Sozietät LHP je nach Wunsch des Mandanten auch mit dem laufenden Steuerberater.

RA Dirk Beyer

Fachanwalt für Steuerrecht bei LHP Rechtsanwälte


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