Die Neuregelung der Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen Pflichtverletzungen

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Zum 01.04.2011 wurden als Konsequenz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.), das die bis dahin geltenden Regelsätze aufgrund der Art und Weise ihrer Ermittlung für verfassungswidrig erachtete, rückwirkend die Regelsätze im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) angepasst. Diese „5-€-Erhöhung" hat größte mediale Aufmerksamkeit sowohl in der Tagespresse wie auch in der juristischen Fachliteratur erfahren.

Daneben ist eine weitere Neuerung im Bereich des Grundsicherungsrechts fast unbemerkt geblieben. Das für Leistungsempfänger überaus bedeutsame Sanktionsrecht wurde erheblich geändert. Diese Änderungen machen den Grundsicherungsträgern, den Jobcentern, die Sanktion von Pflichtverletzungen eines Hartz-IV-Empfängers jedenfalls nicht schwerer. Eher das Gegenteil dürfte der Fall sein, sodass es - noch mehr als früher - gilt, jeden Absenkungsbescheid genau auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Bis zum 31.03.2011 waren alle grundsicherungsspezifischen Sanktionstatbestände und -rechtsfolgen abschließend in § 31 SGB II geregelt. Zum 01.04.2011 ist eine Aufteilung auf vier Normen erfolgt:

- § 31 SGB II normiert nun die möglichen Pflichtverletzungen, die zu Sanktionen führen können.

- Der neue § 31 a SGB II regelt die möglichen Sanktionen, insbesondere die Höhe der Absenkung des Arbeitslosengeldes II.

- Der neue § 31 b SGB II regelt Beginn und Dauer der Absenkung.

- Der neue § 32 SGB II regelt den Spezialfall des Meldeversäumnisses.

Die §§ 31 ff. SGB II n. F. sehen aber auch inhaltliche Änderung vor. Besonders hervorzuheben ist, dass anders als bislang eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung nicht mehr zwingend erforderlich Sanktionsvoraussetzung ist, sonders es ausreicht, wenn der Leistungsempfänger „Kenntnis" (§ 31 I 1 SGB II n. F.) von möglichen Rechtsfolgen hat.

Klargestellt wird, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn die vorhergehende Pflichtverletzung bereits festgestellt wurde (§ 31a I 4 SGB II n. F.). Auch wird erstmals festgelegt, dass - wie von der Rspr. bereits angenommen wurde - zwischen Pflichtverletzung und Sanktion ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss, nämlich sechs Monate (§ 31 b I 4 SGB II n. F.); m. a. W. kann ein Pflichtverstoß nicht mehr geahndet werden, wenn er länger als sechs Monate zurück liegt.

Für ab dem 01.04.2011 begangene Pflichtverstöße gilt neues Rechts, also die §§ 31, 31 a, 31 b, 32 SGB II n. F.. Für Verstöße, die bis zum 31.03.2011 begangen worden sind, ist weiterhin altes Recht anzuwenden, also § 31 SGB II a. F.

Rechtsanwalt Mathias Klose

Regensburgwww.ra-klose.com


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