Berechnung des Arbeitslosengeldes I bei Elternzeit

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Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach dem - pauschalierten - Nettoentgelt, welches der Arbeitslose vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit, z.B. für zwei Jahre, wird aber kein Einkommen verdient, aus dem das Arbeitslosengeld berechnet werden kann. Die Arbeitsagenturen setzen daher ein sog. fiktives Entgelt an, aus welchem der Arbeitslosengeldanspruch berechnet wird, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Elternzeit erfolgt. 

Diese Praxis ist für den Empfänger des Arbeitslosengeldes in finanzieller Hinsicht regelmäßig ungünstig. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin verstößt diese Berechnungsweise durch die Arbeitsagenturen gegen das Grundgesetz, welches Mütter mit Artikel 6 Abs. 4 ausdrücklich schützt. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes hat sich nach Auffassung des Sozialgerichts an dem Verdienst vor der Elternzeit zu orientieren.

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