Die Rechte des Opfers im Strafprozess und die Durchsetzung seiner Ansprüche

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Opfer einer Straftat: Welche Rechte habe ich?

Jeder kann Opfer einer Straftat werden, häufig ohne dass man dies als Betroffener im Vorfeld verhindern kann. Bei einigen Delikten wird sogar erst nach einiger Zeit deutlich, dass man einer Straftat zum Opfer gefallen ist, beispielsweise bei einem Betrug oder bei der Veruntreuung von Geldern durch Mitarbeiter.

Aber auch bei physischen und psychischen Beeinträchtigungen nach einer Straftat, wie sie oft bei Körperverletzungen oder Sexualdelikten auftreten, stellt sich für die Betroffenen oftmals die Frage, welche Rechte ihnen eigentlich zustehen und wie sie ihre eigenen Interessen im Straf- und Zivilprozess durchsetzen können. Zudem finden sie sich oftmals im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sogar als Beschuldigte (z. B einer Körperverletzung) wieder und fühlen sich förmlich hintergangen und alleingelassen, sind sie doch eigentlich Opfer und nicht Täter.

Im letzten Jahrzehnt haben die Bedeutung des Opferschutzes im Strafprozess und damit auch die Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Betreuung und Vertretung von Verletzten erheblich zugenommen.

Grundsätzlich ist zwischen dem zivilrechtlichen bzw. finanziellen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einerseits und dessen Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters andererseits zu unterscheiden.

Während sich der finanzielle Anspruch des Geschädigten auf dem Zivilrechtsweg außergerichtlich und gerichtlich völlig unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren gegen den Täter durchsetzen lässt, kann eine strafrechtliche Verurteilung des Täters nur im Strafprozess erfolgen. Diesem kann sich ein Geschädigter im Rahmen der Nebenklage anschließen und seine Interessen selbst oder durch einen Nebenklagevertreter vertreten lassen. Die Nebenklage ist trotz ihrer so lautenden Bezeichnung keine wirkliche Klage. Sie gewährt dem Nebenkläger nicht die Befugnis, eine bestimmte Tat selbst vor Gericht zu bringen, sondern sie räumt dem Berechtigten lediglich das Recht ein, sich in bestimmten Fällen einer öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Der Anschluss als Nebenkläger bringt dem Opfer einer Straftat die Stellung eines selbstständigen Verfahrensbeteiligten. Dies bedeutet, vereinfacht gesagt, dass er nun nicht mehr einfach nur Zeuge für das Tatgeschehen und damit ein Objekt des Strafverfahrens ist, sondern als selbstständiger Verfahrensbeteiligter mit eigenen Rechten auf Augenhöhe mit der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht agieren kann.

Der Sinn und Zweck der Nebenklage besteht in erster Linie darin, dem Bedürfnis des Verletzten auf Genugtuung nachzukommen. Dieser Gesichtspunkt wird besonders bei der Nebenklage durch Angehörige augenscheinlich.

Zudem dient die Nebenklage auch dem Interesse des Verletzten nach Wiedergutmachung. Durch das Klageerzwingungsverfahren hat der Verletzte darüber hinaus auch die Möglichkeit einer privaten Kontrolle der Staatsanwaltschaft für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht weiterverfolgt und einstellt.

Neben oder anstelle einer zivilrechtlichen Klage kann der Geschädigte bzw. das Opfer einer Straftat sein Interesse auf Genugtuung, das sich neben der Bestrafung des Täters auch in der Geltendmachung seiner finanziellen Entschädigung ausdrückt, im sog. Adhäsionsverfahren geltend machen. Das Adhäsionsverfahren ist, bildlich gesprochen, eine zivilrechtliche Klage im strafrechtlichen Hauptverfahren, das heißt, es wird in der Hauptverhandlung auch über die Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung des Opfers durch das Gericht entschieden. Das Adhäsionsverfahren verdeutlicht damit den Sachzusammenhang zwischen Strafe und Wiedergutmachung in besonderer Weise. Die straf- und zivilrechtliche Seite der Schädigung des Antragstellers, also des Opfers, bilden eine verfahrensrechtliche Einheit. Dies hat den Vorteil, dass nicht erst der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden muss, um dann die finanziellen Interessen in einem weiteren zivilrechtlichen Prozess durchzusetzen. Durch das Adhäsionsverfahren kann somit erheblich Zeit gespart werden. Zudem hat es den Vorteil, dass im Adhäsionsverfahren nicht das Opfer den Beweis für das Tatgeschehen führen muss, sondern vielmehr der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und daher das Gericht diese Aufgabe übernimmt.

Der Angeklagte selbst sieht sich in einem Strafprozess aufgrund der drohenden Strafe in den meisten Fällen ganz erheblichem Druck ausgesetzt, sodass er oftmals bereit ist, einen für ihn finanziell nachteiligen Vergleich (im Vergleich zu einem Zivilprozess) einzugehen, um in den Genuss von Straferleichterungen zu kommen und damit ein milderes Urteil zu erreichen.

Um die eigenen Rechte als Nebenkläger durchsetzen zu können, empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt frühzeitig hinzuzuziehen.

Daneben stehen Opfern von Straftaten noch weitere Möglichkeiten offen, eine finanzielle Entschädigung für das erlittene Unrecht zu erhalten. Beispielhaft sei hier nur auf das Opferentschädigungsgesetz hingewiesen. Danach können Opfer von Straftaten in bestimmten Fällen Anträge auf Versorgung, d. h. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, aus der Staatskasse geltend machen.



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