Die rechtlichen Besonderheiten bei Raucherpausen

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Muss der Arbeitgeber Raucherpausen ermöglichen? 

Ob Arbeitnehmern eine Raucherpause ermöglicht werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis kommen Arbeitgeber häufig ihren Mitarbeitern entgegen und gestatten solche Raucherpausen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt Raucherpausen im Betrieb pauschal zu verbieten.

Das Arbeitsrecht schreibt gesetzliche Pausenzeiten vor, damit Arbeitnehmer ausreichend leistungsfähig sind und sich konzentrieren können. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden steht dem Arbeitnehmer eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu, § 4 ArbZG. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch die Arbeit für mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Wurden zusätzliche Raucherpausen von dem Arbeitgeber verboten, kann der Arbeitnehmer die Erholungspausen als Raucherpausen nutzen- vorausgesetzt, die räumlichen Voraussetzungen liegen vor.  

Arbeitsunfall in Raucherpause? 

Verletzt sich ein Arbeitnehmer in einer Raucherpause stellt sich die Frage, ob dieser Unfall ein gesetzlich versicherter „Arbeitsunfall“ ist.

Da es sich beim Rauchen jedoch um eine persönliche Angelegenheit handelt, wird ein solcher Arbeitsunfall nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sich auf dem Gelände des Unternehmens befindet.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf dem direkten Arbeitsweg verletzt. In diesen Fällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlung. Auch die Wege, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehen (in die Kantine oder zu einem Restaurant), werden von der Unfallversicherung abgesichert.

Kündigung bei Rauchen trotz Rauchverbots?

Wer durch Raucherpausen eine arbeitsrechtliche Pflicht verletzt, muss mit einer Abmahnung rechnen, schlimmstenfalls mit einer fristlosen Kündigung. Raucht beispielsweise ein Transportfahrer von Gefahrengut trotz ausdrücklichem Rauchverbot, kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (ArbG Krefeld, 20.01.2011 - Az. 1 Ca 2401/10).

Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Regelung von Raucherpausen 

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bezüglich personeller Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG und bei sozialen Angelegenheiten nach § 87 I BetrVG. Der Betriebsrat soll an Entscheidungen des Arbeitgebers aus dem Grund beteiligt werden, um bestehende Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auszugleichen.

Das LAG Mecklenburg- Vorpommern (LAG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 29.03.2022, Az: 5 TaBV 12/21) beschäftigte sich mit der Frage, ob der Betriebsrat Beteiligungsrechte bei der Regelung von Raucherpausen hat. Bei diesem Fall gab eine Arbeitgeberin Verhaltensmaßregeln für das Betriebsgelände eines Logistikdienstleisters in einem Seehafen heraus. Die Regeln enthielten die Vorgaben, dass das Rauchen ausschließlich auf sogenannten Raucherinseln und in tariflich vorgeschriebenen Pausen gestattet sei. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Betriebsordnung aus dem Jahre 2011 hinsichtlich des Rauchens nur regle wo geraucht werden darf, aber nicht wann. Aus diesem Grund erfordere die Anweisung in den Verhaltensmaßregeln eine Zustimmung des Betriebsrats. Nach Ansicht des LAG habe die Arbeitgeberin mit der Anweisung nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, da die Anordnung nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer diene, sondern ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet ist. Rauchen außerhalb der Pausen stelle eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit dar.


Oftmals sind Arbeitgeber hinsichtlich Raucherpausen kulant. Sind diese allerdings nicht vorgesehen, müssen Arbeitnehmer bis zu ihrer Mittagspause aufs Rauchen verzichten.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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