Die 1 % Regel beim Rücktritt von Kaufverträgen ( z.B. Hauskauf, Fahrzeugkauf etc.)

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In einem neuen Urteil vom 29.06.2011(Az. VIII ZR 202/10) musste sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage beschäftigen, wann ein Sachmangel so erheblich ist, dass der Käufer berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Von den Gewährleistungsrechten Nachbesserung, Minderung, Schadenersatz und Rücktritt hat das Rücktrittsrecht die gravierendsten Rechtsfolgen für den Verkäufer.  Aus diesem Grund ist der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn der Sachmangel erheblich ist.

Der BGH hat klargestellt, dass Erheblichkeit in diesem Sinne nicht schon vorliegt, wenn mehrere Reparaturversuche fehlschlagen. Entscheidend ist, wie hoch die Kosten für die Mängelbeseitigung sind. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann an, wenn der Mangel nicht behebbar ist oder die Mangelursachen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sind.

Nach der Festlegung des Bundesgerichtshofs in der oben genannten Entscheidung sind Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen. Erst ab einer Größenordnung von einem Prozent  des Kaufpreises ist der Käufer berechtigt, den Vertrag rückabzuwickeln.

Aber Vorsicht:

In der vom BGH entschiedenen Angelegenheit hatte der Käufer eines Wohnmobils zum Preis von 127.000 EUR zunächst einige Mängel beseitigen lassen und als ein weiterer Mangel auftrat, den Rücktritt erklärt. Die erforderlichen Aufwendungen für diesen letzten Mangel lagen unter einem Prozent des Kaufpreises. Damit war der Mangel, mit dem der Rücktritt begründet wurde, unerheblich, egal wie viel Geld der Käufer bereits zuvor für die Mängelbeseitigung bezahlt hatte. Der Rücktritt war ausgeschlossen, der Käufer konnte nur noch Nachbesserung oder Minderung verlangen.


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