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Regenwasser im Keller: Rücktritt vom Hauskauf möglich?

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anwalt.de-Redaktion

Feuchte Keller sind in alten Gebäuden keine Seltenheit. Ob der Käufer eines Hauses aber auch damit rechnen muss, dass bei Regenfällen erhebliche Wassermengen in den Keller eindringen, hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Farbe und Putz durch Feuchtigkeit abgeplatzt

Der Kläger hatte im Jahr 2012 zum Kaufpreis von 390.000 Euro ein Wohnhaus in Lünen erworben. Dabei war ihm bekannt, dass der zugehörige Keller noch aus dem Jahr 1938 stammt. Bei der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags waren dort Farbe und Putz teilweise von der Wand abgeplatzt, was ein Hinweis auf einen Feuchtigkeitsschaden sein kann.

Allerdings dringt bei starkem Regen regelmäßig nicht nur etwas Feuchtigkeit durch das Mauerwerk, sondern breitflächig flüssiges Wasser in den Keller. Das merkte der Erwerber jedoch erst nach Vertragsschluss und konnte den Keller daher auch nicht wie beabsichtigt als Lagerraum nutzen.

Verkäufer klärte nicht über eindringendes Wasser auf

Obwohl dem alten Eigentümer wohl alle Umstände bekannt waren und er im Vorfeld vom Käufer sogar gefragt wurde, ob in dem Keller gefahrlos Gegenstände gelagert werden könnten, hatte er diesen nicht über das regelmäßige Eindringen von Wasser bei Regen informiert. Stattdessen war im notariellen Kaufvertrag zwischen den beiden ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart worden.

Der Hauskäufer wollte sich mit dem regelmäßig nassen Keller trotzdem nicht zufriedengeben und erklärte seinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dagegen berief sich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss und verlangte weiterhin die Zahlung des teilweise noch nicht bezahlten Kaufpreises.

Nachdem sich beide Parteien nicht einigen konnten, sahen sie sich schließlich vor Gericht wieder. Wie schon die Vorinstanz bestätigte nun auch das OLG Hamm, dass der Käufer in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten durfte.

Gewährleistungsausschluss steht Rücktritt nicht entgegen

Auch bei einem 1938 errichteten Keller muss ein Erwerber nicht mit regelmäßig und breitflächig eindringendem Regenwasser rechnen. Diesen Mangel des Hauses hat der Verkäufer arglistig verschwiegen, indem er den Käufer trotz erkennbarem Willen, den Keller zumindest als Lagerraum zu nutzen, nicht über das Wasserproblem aufgeklärt hatte.

Wegen der Arglist kann sich der Verkäufer auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Ein Verkäufer, der einen Mangel kennt und diesen trotz Aufklärungspflicht verschweigt, muss damit rechnen, dass ein Käufer vom Vertrag zurücktritt. Dann muss der Verkäufer den Verkaufsgegenstand – in diesem Fall also das Haus – zurücknehmen und dem Käufer den bis dato gezahlten Kaufpreis zurückzahlen. Gegen das Urteil wurde allerdings erneut Rechtsmittel eingelegt, das beim Bundesgerichthof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 186/16 geführt wird.

(OLG Hamm, Urteil v. 18.07.2016, Az.: 22 U 161/15 – nicht rechtskräftig)

(BGH V ZR 186/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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