Die Reichweite des Farbmarkenschutzes (BGH, Urteil vom 18.9.2014, Az. I ZR 228/12)

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Wegen der Verletzung der Markenrechte, wurde ein Anbieter einer Sprachlernsoftware verurteilt, es zu unterlassen, die Farbe Gelb zur Kennzeichnung seiner Produkte und in seiner Werbung zu verwenden.

Geklagt hatte das Unternehmen Langenscheidt, welches seit 1956 Wörterbücher und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte gestaltet und bewirbt. Die Produkte der Klägerin sind in gelber Farbe gestaltet, mit einem in blau gehaltenem Buchstaben „L“. Langenscheidt ist Inhaberin der eingetragenen Farbmarke „Gelb“ für die zweisprachigen Langenscheidt-Wörterbücher in gedruckter Form. Die Beklagte vertreibt Sprachlernsoftware, welche sie unter Verwendung eines gelben Farbtons bewirbt.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage Langenscheidts auf Unterlassung wegen Verletzung der Markenrechte statt und bejahte eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe.

Das Urteil zeigt einen der wichtigen Aspekte im Bereich Markenrecht, den es insb. bei der Eintragung einer neuen Marke zu beachten gilt: Die Verwechslungsgefahr bzw. der markenrechtliche Verwechslungsschutz, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. So sollte im Vorfeld einer Neuanmeldung genau geprüft werden, ob Ähnlichkeiten zu einer bereits bestehenden Marke vorhanden sind, um einer Abmahnung wegen einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling bietet eine umfassende Beratung zu diesen und anderen Fragestellungen des Markenrechts. Wir bieten insb. die folgenden Leistungen:

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Rechtsanwältin Scharfenberg


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