Die Revision gem. der §§ 333 StPO

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Bei der Revision handelt es sich nicht um eine neue Tatsacheninstanz, sondern sie dient lediglich der Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht. Die Revision hat Devolutiveffekt. Das bedeutet, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch eine höhere Instanz durchgeführt wird.

Die Revision führt zur Hemmung der Rechtskraft des Strafurteils. Die ausgeurteilte Strafe kann noch nicht vollstreckt werden. Bei der Revision handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren. Sollte der BGH jedoch zu der Ansicht gelangen, dass das Urteil falsch ist wird das Urteil aufgehoben und es wir eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt.

Die Bearbeitung einer Revision ist sehr zeitintensiv, da man sich ausführlich mit dem Urteil und dem Sitzungsprotokoll auseinander setzen muss. Es müssen die Fehler, die das Gericht bei der Urteilsfindung gemacht hat, gefunden werden. Auch Gerichte und Richter machen Fehler. Man muss sie nur finden.

Die Revision ist die letzte Möglichkeit die Rechtskraft eines Strafurteils und die damit verbundene Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. Danach hat man nur noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde oder die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Wenn die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht stattgefunden hat, so ist die Revision ohnehin das einzige Rechtsmittel welches man eingelegen kann. Die Revision geht dann zum Bundesgerichtshof (BGH), der das Urteil überprüft. Wenn die Verurteilung durch das Amtsgericht stattgefunden hat, so gibt es neben der Berufung auch noch die Sprungrevision. Diese geht jedoch nicht zum Bundesgerichtshof (BGH), sondern zum jeweiligen Oberlandesgericht (OLG).

Wenn alleine der Angeklagte Revision einlegt, dann kann die Strafe nicht erhöht werden. Es gilt nämlich dann gem. § 358 StPO das Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger Revision eingelegt hat. Dann kann das Urteil auch noch verschärft werden.

Die Revision darf nicht ausgeschlossen sein, aber dies kommt in der Praxis selten vor. Beispielsweise, wenn die Sprungrevision, als Berufung gedacht, scheitern würde.

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Im Rahmen der Begründung der Revision hat der Beschwerdeführer Revisionsanträge zu stellen. Dazu gehört die Erklärung welcher Teil des Urteils angefochten wird und der Antrag, das Urteil aufzuheben. Die Begründung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Die Revision muss durch einen Rechtsanwalt begründet werden. Es ist manchmal ratsam den Rechtsanwalt im Revisionsverfahren zu wechseln. Ein neuer Rechtsanwalt, den Fall und den Gang des Verfahrens nicht kennt, geht objektiver an den Fall heran und sieht vielleicht Fehler, die das Gericht oder auch der vorherige Rechtsanwalt gemacht haben, eher.

Ein Wechsel des Rechtsanwaltes muss jedoch frühzeitig vorgenommen werden. Die Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteils bei Gericht eingehen. Ein Monat klingt im ersten Augenblick lang, jedoch darf dabei nicht vergessen werden, dass der Rechtsanwalt, der die Revisionsbegründung schreibt, einen erheblichen Zeitaufwand dafür benötigt. Es muss sich in den Fall eingearbeitet werden und zudem das Urteil, sowie das Sitzungsprotokoll intensiv durchgearbeitet werden.

Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen an die Revisionsbegründungsfrist. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, allein anhand der Darlegungen die Schlüssigkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, aufgrund dessen verurteilt wurde, ist bindend. Sollten die Tatsachenfeststellungen unrichtig sein, kann das Revisionsgericht von ihnen nicht abweichen. Es darf die Beweisaufnahme nicht wiederholt werden. Das Urteil wird lediglich in rechtlicher Hinsicht überprüft. Man könnte in diesen Fällen an die Wiederaufnahme des Verfahrens denken.

Dennoch gibt es noch eine Vielzahl von Möglichkeiten die Aufhebung des Urteils zu erreichen. Dazu ist es erforderlich, dass im Verfahren Grundlagen dafür geschaffen werden wie beispielsweise das Stellen von Beweisanträge oder Beanstandungen von Verfahrensfehler.

Bei den Verfahrensrügen geht es um den gesetzlich vorgeschriebenen Weg, der eingehalten werden muss. Dies gilt sowohl für die Feststellungen als auch für die Urteilsgründe.

Bei der Sachrüge wird die rechtliche Würdigung geprüft. Mit der Sachrüge wird anhand der getroffenen Feststellungen überprüft, ob die ausgeurteilten Straftatbestände auch tatsächlich erfüllt sind.

Um die Fehler des Gerichts erkennen zu können muss man sich intensiv mit dem Verfahrensrecht (Strafprozessrecht) und dem materiellen Strafrecht auskennen.

Damit die Revision zum Erfolg führt ist ein erheblicher Arbeitsaufwand notwendig. Das Urteil muss genauestens auf Fehler hin überprüft werden. Zudem müssen die Hauptverhandlungsprotokolle, Gerichtsbeschlüsse und Verfahrensakten herangezogen und gründlich durchgearbeitet werden.

Fehler, die das Gericht machen und somit mit der Revision angegriffen werden können sind beispielsweise:

  • Verwertungsverbote im Zusammenhang mit § 52 Abs. 3 S. 1 StPO und § 252 StPO
  • Fehler in der Strafzumessung
  • Fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen, § 244 StPO
  • Vorhandene Beweismittel wurden nicht ausgeschöpft, Aufklärungsrüge
  • Verletzung des Grundsatzes der öffentlichen Hauptverhandlung
  • Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
  • Beweisverwertungsverbote
  • Die Verletzung des „letzten Wortes“
  • Fehlerhafte Anklageschrift
  • Das materielle Strafrecht ist falsch angewendet worden

Diese Auflistung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung von möglichen Fehlern dar, die in einem Urteil vorkommen können.

Sollten Sie sich für die Durchführung einer Revision entschieden haben, so ist es wichtig sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

Sollten Sie Fragen, gerade auch im Hinblick auf die Begründungsfrist haben, so melden Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail bei mir.


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