Die Rückforderung der Kaution vom Vermieter

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In praktisch jedem Mietvertrag, sowohl bei Geschäftsraummiete, als auch bei der Miete von Wohnräumen, wird vereinbart, dass der Mieter eine Mietkaution bzw. eine Mietsicherheit leisten muss, wie es im BGB heißt.

Die Mietkaution ist ein Sicherungsmittel gegen wirtschaftliche Risiken des Vermieters. Da sie allerdings für den Mieter oft eine erhebliche Belastung darstellt und ihn in seiner Mobilität einschränkt, die Wohnung zu wechseln, unterliegt sie einigen Regelungen.

So darf einerseits nach § 551 Abs. 1 BGB die Kaution maximal drei Monatsmieten betragen, andererseits ist der Mieter berechtigt, die Kaution in Raten zu zahlen. Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution verzinslich oder andere Erträge abwerfend anzulegen. Schließlich ist die Kaution auch gegen Zugriffe von Gläubigern des Vermieters gesichert.

Die Probleme die mit der Kaution zusammenhängen ergeben sich allerdings oft erst nach Ende der Miete:

Nach Rückgabe der Mietsache, also dem Auszug aus der Wohnung, hat der Mieter einen Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit. Allerdings wird dieser nicht sofort mit dem Auszug fällig, sondern erst nachdem eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. 

Nach dem BGH gibt es keine allgemeingültige Frist für die Abrechnung. In der Praxis hat sich dafür ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten herausgebildet. In besonderen Fällen kann sich dieser Zeitraum zwar verlängern, z.B. wenn ein Teil der Kaution für die Abrechnung der Nebenkosten verrechnet werden kann, aber auch verkürzen. Dies ist der Fall wenn der Vermieter zügig feststellen kann, welche oder ob ihm überhaupt Ansprüche gegen den Vermieter zustehen.

Sobald das eventuelle Vorliegen dieser Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter mit hinreichender Sicherheit feststehen, ist der Anspruch fällig und der Mieter kann die Kaution in der demnach berechtigten Höhe zurückverlangen. Weigert sich der Vermieter zu zahlen oder reagiert er schlichtweg nicht, sollte der Mieter sich gegebenenfalls rechtlich unterstützen lassen, da man die Forderung auch gerichtlich einklagen kann.

Zu lange sollte man als Mieter jedenfalls nicht warten mit der Geltendmachung der Forderung auf Rückerstattung der Kaution, auch für diesen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Foto(s): eigenes Bild

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