Die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren

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In einer aktuellen Entscheidung hatte der V. Senat des BGH zum Aktenzeichen V ZB 96/16 über eine Zuschlagsbeschwerde zu entscheiden. Der Beteiligte mit dem Höchstgebot (im nachfolgenden Meistbietender) hat gegen die Zuschlagsversagung mangels einer von ihm erbrachten Sicherheitsleistung Beschwerde eingelegt. Das Vollstreckungsgericht war der Auffassung, dass im Vollstreckungstermin der Nachweis der Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 4 ZVG nicht erbracht worden sei. Die Bietsicherheit war durch eine dritte Person auf das Gerichtskonto des Zwangsversteigerungsgerichts überwiesen worden.

Der Erwerb eines Objektes in einer Zwangsversteigerung kann sich als durchaus lohnend erweisen. In einem Zwangsversteigerungsverfahren gelten gemäß dem Zwangsversteigerungsgesetz (im folgenden ZVG) strenge formale Vorschriften. Beteiligte des Zwangsversteigungsverfahrens, die aus der Verwertung des Objektes Geld erhalten, können sich gegen ungesicherte Gebote durch Beantragung einer Sicherheitsleistung schützen. Das Zwangsversteigerungsgericht hat auf Antrag eines Beteiligten (z. B. des betreibenden Grundpfandrechtsgläubigers) die Erbringung der Sicherheitsleistung zu fordern. Wird die Sicherheitsleistung nicht erbracht, ist ein abgegebenes Gebot vom Zwangsversteigerungsgericht zurückzuweisen.

Höhe der Sicherheit

Die Höhe der Sicherheit beträgt in der Regel 10 % des festgesetzten Verkehrswertes (§ 68 Abs. 1 ZVG). Das Zwangsversteigerungsgericht setzt den Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG fest. Der Verkehrswert wird in der Regel mit der Veröffentlichung des Zwangsversteigerungstermins mit veröffentlicht.

Art der Sicherheitsleistung

Das Zwangsversteigerungsgesetzt schließt eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus!

Zugelassen sind im Zwangsversteigerungsverfahren Sicherheitsleistungen durch

  • Bundesbankschecks und Verrechnungschecks von einem im Bundesgebiet zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut,
  • unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft von einem im Bundesgebiet zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut sowie
  • Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse.

Verrechnungsschecks

Der auf die Bank gezogene Scheck darf frühestens am dritten Tag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein. Findet der Termin an einem Donnerstag statt, darf der Scheck nicht früher als am Montag der gleichen Woche ausgestellt worden sein. Findet der Termin an einem Dienstag statt, darf der Scheck nicht früher als am Donnerstag der vorhergehenden Woche ausgestellt worden sein. Bei der Fristberechnung zählen nur die Werktage, nicht Samstage und Sonntage sowie allgemeine Feiertage.

Die berechtigten Bankinstitute sind alle bekannten Bankinstitute, wie z. B. Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Commerzbanken und/oder Deutsche Bank.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Auch eine entsprechende Bürgschaft von einem der berechtigten Banken kann im Zwangsversteigerungstermin zum Nachweis der Sicherheit vorgelegt werden.

„Bar“-Sicherheit/Überweisung an Gerichtskasse

Bis vor ein paar Jahren war es möglich Sicherheit auch als Bargeld im Zwangsversteigerungstermin vorzulegen. Dieses ist jetzt nicht mehr möglich. Es besteht nur die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung an die Gerichtskasse zu überweisen. Die Kontodaten der Gerichtskasse können, wenn diese nicht veröffentlicht sind, beim Zwangsversteigerungsgericht erfragt werden.

In dem Zwangsversteigerungstermin hat das Zwangsversteigerungsgericht festzustellen, dass die Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse eingezahlt ist. Es muss also nicht nur die Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse erfolgen. Dem Zwangsversteigerungsgericht muss auch eine Bestätigung über die Einzahlung vorliegen. Daher muss die Sicherheitsleistung rechtzeitig überwiesen werden. Wir empfehlen die Überweisung mindestens 2 Wochen vorher.

Der BGH hatte in dem vorstehend genannten Beschluss darüber zu entscheiden, ob das Zwangsversteigerungsgericht eine Sicherheit akzeptieren darf, die ein Dritter für den Bietenden überwiesen hat. Der BGH stellt hier fest:

„Kann das Versteigerungsgericht anhand des Wortlauts der Zahlungsanweisung nicht zweifelsfrei feststellen, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleitung für das Gebot des Bieters bestimmt ist, ist es … nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Gebot ist vielmehr zurückzuweisen.“

Wenn also für einen Dritten das Bargeld an die Gerichtskasse überwiesen wird, ist dringend zu empfehlen, zu vermerken, dass es sich um die Sicherheitsleistung für diesen namentlich benannten Dritten handelt.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Themenkreis haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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