Zwangsversteigerung einer Immobilie: Wie läuft ein Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. Zwangsversteigerungsverfahren ab?

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1. Einführung

Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist ein rechtliches Verfahren, das in Deutschland durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und andere relevante Gesetze geregelt wird. 

Dieses Verfahren wird in der Regel dann eingeleitet, wenn ein Immobilienbesitzer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und Gläubiger ihre Forderungen durch den Verkauf der Immobilie realisieren möchten. Hauptinitiatoren in diesem Bereich sind Banken.

Ein Zwangsversteigerungsverfahren ist komplex und beinhaltet mehrere Schritte, die sowohl für Gläubiger als auch für potenzielle Käufer von Bedeutung sind.

Wer tiefgehende Kenntnisse im Immobiliarvollstreckungsrecht hat, kann hier maßgeblich das Zwangsvollstreckungsverfahren beeinflussen.


2. Der Antrag auf Zwangsversteigerung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens

Der Antrag auf Zwangsversteigerung ist der Ausgangspunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens von Immobilien in Deutschland. 

Dieser Schritt wird in der Regel von einem Gläubiger eingeleitet, der seine Forderungen gegen den Schuldner durch die Veräußerung der Immobilie realisieren möchte. Der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht zu richten und muss bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen.

a. Einreichung des Antrags

  • Zuständiges Amtsgericht: Der Antrag auf Zwangsversteigerung muss beim Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt.
  • Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind in der Regel Gläubiger, die einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner besitzen, wie beispielsweise eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, einen vollstreckbaren Vergleich oder eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel.

b. Inhaltliche Anforderungen

  • Angaben zum Grundstück: Der Antrag muss genaue Angaben zum betroffenen Grundstück enthalten, einschließlich der Grundbuchbezeichnung und der Lage des Grundstücks.
  • Angaben zum Schuldner: Der Antrag muss den Schuldner namentlich benennen und dessen Anschrift angeben.
  • Nachweis der Forderung: Der Gläubiger muss seine Forderung gegen den Schuldner nachweisen, in der Regel durch Vorlage des vollstreckbaren Titels.
  • Angabe des vollstreckbaren Titels: Der Antrag muss den vollstreckbaren Titel bezeichnen, auf dessen Grundlage die Zwangsversteigerung beantragt wird.

c. Verfahren nach Antragstellung

  • Prüfung durch das Gericht: Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht, ob alle Voraussetzungen für die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erfüllt sind.
  • Anordnung der Zwangsversteigerung: Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht einen Beschluss zur Anordnung der Zwangsversteigerung und veranlasst die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch.

d. Besonderheiten und Herausforderungen

  • Vollstreckungsschutz: Der Schuldner kann unter bestimmten Umständen Vollstreckungsschutz beantragen, um die Zwangsversteigerung zu verhindern oder zu verzögern.
  • Kostenrisiko: Der antragstellende Gläubiger trägt das Risiko der Verfahrenskosten, falls das Verfahren nicht erfolgreich ist oder der Versteigerungserlös die Kosten nicht deckt.


3. Zwangsversteigerungskosten im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens

Die Zwangsversteigerungskosten sind ein wesentlicher Bestandteil des Zwangsversteigerungs-verfahrens von Immobilien in Deutschland. Diese Kosten entstehen im Laufe des Verfahrens und müssen von den Beteiligten, in der Regel vom Schuldner oder vom Ersteigerer, getragen werden. 

Die genaue Höhe und Zusammensetzung dieser Kosten sind gesetzlich geregelt und variieren je nach Einzelfall.

a. Berechnung der Kosten

  • Gesetzliche Grundlage: Die Berechnung der Zwangsversteigerungskosten erfolgt nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG), insbesondere nach den §§ 28 ff. GKG.
  • Kostenarten: Zu den Kosten gehören unter anderem die Gerichtsgebühren für die Durchführung des Verfahrens, die Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens, Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Gebühren für die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch.

b. Vorschusspflicht

  • Vorschuss durch den Antragsteller: In der Regel muss der Gläubiger, der das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt hat, einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens leisten. Dieser Vorschuss dient der Deckung der anfallenden Gerichtskosten und weiterer Ausgaben.
  • Rückerstattung: Sollte das Verfahren erfolgreich sein und die Immobilie versteigert werden, werden die vorgeschossenen Kosten aus dem Versteigerungserlös erstattet.

c. Kostenverteilung im Versteigerungserlös

  • Abzug vor Verteilung: Die Zwangsversteigerungskosten werden vor der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger vom Gesamterlös abgezogen. Sie haben somit Vorrang vor den Forderungen der Gläubiger.
  • Einfluss auf das Mindestgebot: Die Kosten fließen auch in die Berechnung des geringsten Gebots (Mindestgebot) ein, das bei der Versteigerung aufgerufen wird.

d. Besonderheiten und Herausforderungen

  • Transparenz: Die genaue Aufstellung und Höhe der Kosten müssen transparent und nachvollziehbar sein. Beteiligte haben das Recht, eine detaillierte Kostenaufstellung einzusehen.
  • Variabilität: Die Höhe der Kosten kann je nach Komplexität des Verfahrens und Wert der Immobilie variieren. Besonders aufwendige Gutachten oder umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen können die Kosten erhöhen.


4. Zwangsversteigerungsvermerk im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens

Der Zwangsversteigerungsvermerk im Zwangsversteigerungsverfahren wird im Grundbuch eingetragen und hat sowohl rechtliche als auch praktische Bedeutung für das Verfahren.

a. Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks

  • Anordnung durch das Gericht: Nachdem das zuständige Amtsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet hat, wird das Grundbuchamt angewiesen, einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch einzutragen.
  • Inhalt des Vermerks: Der Vermerk gibt an, dass das betreffende Grundstück oder die Immobilie unter Zwangsverwaltung steht und dass ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist.

b. Rechtliche Wirkung des Vermerks

  • Verfügungsbeschränkung: Mit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wird der Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück eingeschränkt. Er kann das Grundstück nicht mehr veräußern oder belasten, ohne dass diese Handlungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens berücksichtigt werden.
  • Schutz der Gläubigerinteressen: Der Vermerk dient dem Schutz der Gläubiger, indem er sicherstellt, dass der Schuldner keine nachteiligen Rechtsgeschäfte bezüglich der Immobilie tätigt, die den Wert des Grundstücks mindern oder die Befriedigung der Gläubiger gefährden könnten.

c. Verfahrenstechnische Aspekte

  • Bekanntmachung: Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wird öffentlich bekannt gemacht, was potenzielle Käufer und andere Beteiligte über das anhängige Verfahren informiert.
  • Rangfolge im Grundbuch: Der Vermerk nimmt einen bestimmten Rang im Grundbuch ein. Dieser Rang ist entscheidend für die Verteilung des Versteigerungserlöses unter den Gläubigern.

d. Auswirkungen auf den Versteigerungsprozess

  • Startpunkt des Verfahrens: Die Eintragung des Vermerks markiert den offiziellen Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens und setzt den rechtlichen Rahmen für die folgenden Schritte.
  • Information für Interessenten: Für potenzielle Bieter und Käufer ist der Vermerk ein wichtiges Signal, dass das Grundstück oder die Immobilie bald versteigert wird.

e. Aufhebung des Vermerks

  • Nach Abschluss des Verfahrens: Nachdem das Verfahren abgeschlossen ist, insbesondere nach der Verteilung des Erlöses und der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch, wird der Zwangsversteigerungsvermerk wieder gelöscht.
  • Bei Abbruch des Verfahrens: Sollte das Verfahren aus irgendeinem Grund abgebrochen werden, wird der Vermerk ebenfalls gelöscht, und der Eigentümer erlangt seine volle Verfügungsbefugnis zurück.


5. Festsetzung des Grundstückswertes im Zwangsversteigerungsverfahren

Die Festsetzung des Grundstückswertes, auch Verkehrswert genannt, ist ein entscheidender Schritt im Zwangsversteigerungsverfahren von Immobilien in Deutschland. 

Dieser Prozess bestimmt den Wert der Immobilie, der als Basis für das Mindestgebot bei der Versteigerung dient und somit einen wesentlichen Einfluss auf den gesamten Versteigerungsprozess hat.

a. Erstellung eines Verkehrswertgutachtens

  • Beauftragung eines Sachverständigen: Das zuständige Vollstreckungsgericht beauftragt einen unabhängigen Sachverständigen, um den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln.
  • Inhalt des Gutachtens: Das Gutachten umfasst eine detaillierte Beschreibung der Immobilie, einschließlich ihrer Lage, Größe, Bauart, Ausstattung, Zustand sowie eventueller Mängel. Es berücksichtigt auch die aktuelle Marktsituation und vergleichbare Immobilienpreise.

b. Anhörung der Beteiligten

  • Einsichtnahme in das Gutachten: Das Gutachten wird den Verfahrensbeteiligten, also dem Schuldner, dem Gläubiger und anderen Interessenten, zur Verfügung gestellt, damit sie es prüfen und gegebenenfalls Einwände erheben können.
  • Möglichkeit der Stellungnahme: Die Beteiligten haben das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zum Gutachten zu nehmen und eigene Einschätzungen oder Einwände vorzubringen.

c. Festsetzung durch das Gericht

  • Gerichtliche Entscheidung: Nach Prüfung des Gutachtens und Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten setzt das Gericht den Verkehrswert der Immobilie fest. Diese Festsetzung ist maßgeblich für das Mindestgebot bei der Versteigerung.
  • Bekanntgabe des Verkehrswertes: Der festgesetzte Verkehrswert wird öffentlich bekannt gemacht, in der Regel durch Aushang am Gericht und auf der Internetseite des Gerichts.

d. Bedeutung des Verkehrswertes

  • Grundlage für das Mindestgebot: Der Verkehrswert bildet die Grundlage für das Mindestgebot (geringstes Gebot) bei der Versteigerung. Dieses umfasst neben dem Verkehrswert auch die Kosten des Verfahrens und eventuelle Belastungen, die auf dem Grundstück liegen.
  • Schutz vor Unterbewertung: Die Festsetzung des Verkehrswertes soll sicherstellen, dass die Immobilie nicht weit unter ihrem tatsächlichen Wert versteigert wird.

e. Besonderheiten und Herausforderungen

  • Subjektivität und Marktschwankungen: Die Ermittlung des Verkehrswertes kann subjektiv sein und hängt stark von der aktuellen Marktlage ab. Marktschwankungen können den Wert beeinflussen.
  • Einwände gegen das Gutachten: Beteiligte können gegen das Gutachten Einwände erheben, wenn sie den festgesetzten Wert für nicht angemessen halten. Dies kann zu Verzögerungen im Verfahren führen.


6. Zwangsversteigerungstermin nach § 66 ZVG und Terminbestimmung gemäß §§ 37 bis 41 ZVG

Der Zwangsversteigerungstermin ist das "Herzstück" eines Zwangsversteigerungsverfahrens. 

Dieser Termin wird vom Vollstreckungsgericht festgelegt und ist öffentlich. Die genauen Regelungen zum Versteigerungstermin und seiner Bestimmung finden sich in § 66 ZVG sowie in den §§ 37 bis 41 ZVG.

a. Festlegung des Termins

Die Festlegung des Zwangsversteigerungstermins erfolgt durch das Vollstreckungsgericht, nachdem der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt wurde. Das Gericht bestimmt einen Termin für die Versteigerung und macht diesen öffentlich bekannt. Zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin selbst sollten nicht mehr als sechs Monate liegen.

b. Bekanntmachung des Termins

Die Terminbekanntmachung erfolgt in der Regel durch Aushang am Gericht und durch Veröffentlichung in einem lokalen Amtsblatt oder einer Zeitung. Zudem wird der Termin auf der Internetseite des zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthält wichtige Informationen über das zu versteigernde Objekt, den Versteigerungsort und -zeitpunkt sowie die Bedingungen der Versteigerung.

c. Ablauf des Versteigerungstermins

Der Zwangsversteigerungstermin gliedert sich in mehrere Phasen:

  • Bekanntmachungsteil: Zu Beginn des Termins werden die anwesenden Beteiligten informiert. Der Rechtspfleger gibt den Grundbuchinhalt, die Grundstücksnachweisungen, den Tag der ersten Beschlagnahme, Besonderheiten und die angemeldeten Forderungen bekannt. Zudem wird das geringste Gebot festgestellt und die Versteigerungsbedingungen erläutert.

  • Bietzeit: Die Bietzeit muss mindestens 30 Minuten betragen. Während dieser Zeit können die Bieter ihre Gebote abgeben. Die Gebote werden mündlich abgegeben und vom Rechtspfleger bekannt gegeben. Bieter sind an ihre Gebote gebunden und können diese nicht zurücknehmen. Weitere Interessenten können jederzeit höhere Gebote abgeben.

  • Verhandlung über den Zuschlag: Nach Ende der Bietzeit und Feststellung des Meistbietenden werden die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag angehört. Das Gericht entscheidet dann, ob der Zuschlag erteilt wird, oder ob er aus bestimmten Gründen (z.B. Nichterreichen der 5/10- oder 7/10-Grenze) versagt wird.

d. Sicherheitsleistung

Vor der Teilnahme am Bietverfahren müssen Bieter eine Sicherheitsleistung erbringen, die in der Regel 10% des Verkehrswerts beträgt. Diese kann in Form von Bargeld, einer unbefristeten Bankbürgschaft oder durch Überweisung auf ein Konto des Gerichts erfolgen.

e. Besonderheiten

  • Mindestgebot: Das Mindestgebot umfasst die Verfahrenskosten und die kommunalen Lasten. Es ist ein wichtiger Faktor, der den Startpunkt der Versteigerung bestimmt.
  • 5/10- und 7/10-Grenze: Diese Grenzen sind gesetzlich festgelegt und sollen sicherstellen, dass die Immobilie nicht weit unter Wert versteigert wird. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, kann der Zuschlag versagt werden.


7. Abschluss der Zwangsversteigerung

Der Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens stellt den finalen Schritt der Immobilienverwertung dar. 

Dieser letzte Schritt des Verfahrens umfasst mehrere wichtige Aspekte und Formalitäten, die sowohl für den Ersteigerer als auch für die beteiligten Gläubiger von Bedeutung sind.

a. Zuschlagserteilung

  • Entscheidung über den Zuschlag: Nach der Bietzeit entscheidet das Gericht, ob der Zuschlag erteilt wird. Der Zuschlag ist der gerichtliche Beschluss, durch den der Meistbietende zum Erwerber der Immobilie wird.
  • Mögliche Versagung des Zuschlags: Der Zuschlag kann aus verschiedenen Gründen versagt werden, beispielsweise wenn das höchste Gebot die gesetzlich festgelegten Grenzen (5/10- oder 7/10-Grenze des Verkehrswerts) nicht erreicht.

b. Zahlung des Kaufpreises

  • Überweisung des Betrags: Der Ersteigerer muss den Kaufpreis innerhalb einer festgelegten Frist, in der Regel vier bis sechs Wochen nach Zuschlagserteilung, an das Gericht überweisen.
  • Konsequenzen bei Nichtzahlung: Sollte der Ersteigerer den Kaufpreis nicht fristgerecht zahlen, kann das Verfahren neu aufgerollt werden, und der Ersteigerer haftet für einen möglichen Ausfallschaden.

c. Verteilung des Erlöses

  • Verteilungstermin: Nach Eingang des Kaufpreises bestimmt das Gericht einen Verteilungstermin, an dem der Versteigerungserlös unter den Gläubigern aufgeteilt wird.
  • Berücksichtigung der Rangfolge: Die Verteilung erfolgt gemäß der im Grundbuch eingetragenen Rangfolge der Rechte. Vorrangige Gläubiger werden zuerst bedient.

d. Löschung von Rechten und Umschreibung im Grundbuch

  • Löschung von Belastungen: Mit dem Zuschlag erlöschen alle Rechte an der Immobilie, die nicht im geringsten Gebot berücksichtigt wurden. Dies betrifft in der Regel Hypotheken und Grundschulden, die im Rang nach dem betreibenden Gläubiger stehen.
  • Eintragung des neuen Eigentümers: Der Ersteigerer wird als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Umschreibung erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises und der Verteilung des Erlöses.

e. Besonderheiten und Risiken

  • Keine Gewährleistung: Der Ersteigerer erwirbt die Immobilie in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Es gibt keine Gewährleistung für versteckte Mängel.
  • Risiko der Zwangsräumung: Falls der bisherige Eigentümer oder Mieter die Immobilie nicht freiwillig räumt, kann eine Zwangsräumung erforderlich werden.


8. Fazit

Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist ein komplexes Verfahren, das sowohl für Gläubiger als auch für Bieter sorgfältige Überlegungen und Vorbereitungen erfordert. 

Die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und ein gründliches Verständnis des Prozesses sind entscheidend, um erfolgreich an einer Zwangsversteigerung teilzunehmen oder sie zu betreiben.

Daher kann auch an dieser Stelle mit sicher gesagt werden:

Wer sich in einen Zwangsversteigerungsverfahren durch einen fachkundigen Rechtsanwalt vertreten lässt, ist klar in der besseren rechtlichen Position.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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