Gläubigerstrategien in der Zwangsversteigerung – Teil 1

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Obwohl mit der Eintragung einer nachrangigen Sicherungshypothek für den Gläubiger noch keine Befriedigung seiner Forderung verbunden ist und die Realisierungsmöglichkeiten begrenzt sind, bringt diese Eintragung einem Gläubiger einige Handlungsalternativen. Als Beteiligter kann das Zwangsversteigerungsverfahren auch durch einen Nachranggläubiger positiv beeinflusst werden.

Betreibt der erstrangige Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes, so erlischt mit Zuschlagserteilung die nachrangige Sicherungshypothek wegen eines zu geringen Gebotes oftmals, ohne dass hierauf eine Zuteilung erfolgt. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, das erstrangige Recht abzulösen. Eine Berechtigung hierzu ergibt sich, sobald der erstrangige Gläubiger die Zwangsversteigerung androht oder betreibt, unter den Voraussetzungen der §§ 268, 1150 BGB. 

Mit der Ablösung dieses Gläubigers geht das vorrangige Recht auf den Ablösenden über. Dieser kann dann nach Umschreibung und Zustellung des Schuldtitels aus der erstrangigen Rangstelle das Zwangsversteigerungsverfahren betreiben. Er hat dann als bestrangiger Gläubiger die Zwangsversteigerung des Objektes in der Hand und kann beeinflussen, auf welche Gebote der Zuschlag erteilt werden soll. Bei ausreichend hohem Wert des Grundstücks und entsprechenden Geboten kann das eingesetzte Kapital mit Zinsen wieder zurückerhalten werden und ggf. auch eine nachrangige Forderung ganz oder teilweise eine Zuteilung erhalten.

Unsere Kanzlei steht Ihnen insoweit gerne beratend zur Verfügung.


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