Die sog. „sichere Verwahrung“ in der Reisegepäckversicherung

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Im Rahmen unserer versicherungsrechtlichen Ausrichtung beraten wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht auch zu Fragen der Reisegepäckversicherung!

Die Ferien stehen vor der Tür und damit steigt auch wieder die Zahl der Diebstähle während der Urlaubsreise. Die Mehrzahl der Reisenden wähnt sich hier vermeintlich in Sicherheit aufgrund der abgeschlossenen Reisegepäckversicherung. Denn diese deckt grundsätzlich den Diebstahl von Gegenständen aus dem Reisegepäck ab. Umso verwunderlicher ist die nahezu massenhafte Ablehnung derartiger Ansprüche aufgrund des vermeintlichen Verstoßes gegen den Grundsatz der „sicheren Verwahrung" des Reisgepäcks.

Sichere Verwahrung liegt vor, wenn der Gegenstand seinem Wert und der Gefährdung entsprechend verpackt, gesichert und körpernah getragen bzw. gehalten wird (van Bühren/Nies, VB-Reisegepäck, Rn 276).

Persönlicher Gewahrsam setzt jedoch weder ständigen Blickkontakt noch ständigen Körperkontakt voraus (Prölls/Martin-Knappmann, Kommentar zu VB Reisegepäckversicherung Nr. 3 Rn 34). Erfordernis für das Maß der erforderlichen Sicherung ist der Wert des Gegenstandes und dessen Gefährdung in der jeweiligen Situation und Reisephase.

Wer also sein Handy in der Handtasche mit sich trägt und diese während dem Essen auf den Boden stellt, riskiert bei einem Diebstahl den Verlust des Versicherungsschutzes. Wer die Tasche über den Stuhl hängt, im Blickfeld der Tischnachbarn, darf auf Versicherungsschutz hoffen, selbst wenn der Tischnachbar gerade abgelenkt ist. In ähnlich gelagerten Fällen lohnt es sich durchaus, gegen die Ablehnung vorzugehen.

So urteilte das AG Neu-Ulm, wonach die Anforderungen an eine sichere Verwahrung nicht überspannt werden dürfen. Diese dürften in jedem Fall nicht so weit gehen, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall die Wegnahme sofort bemerken muss, um sich gegen diese zur Wehr setzen zu können.

Grundsätzlich steigen mit dem Wert des Gegenstands die Anforderungen an die „sichere Verwahrung". Schmuck sollte also stets am Körper getragen werden. Die wertvolle Fotoausrüstung sollte ebenfalls stets körpernah getragen werden.

Nehmen Sie eine Ablehnung nicht einfach hin, sondern lassen Sie sich vom Anwalt Ihres Vertrauens beraten.

Wir geben Ihnen hierzu gerne - auch telefonisch - eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht in Darmstadt, Mannheim, Hanau, Offenbach/Frankfurt und Bensheim:

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