Die Sorge um den Umgang mit meinem Kind

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Solange Eltern miteinander verheiratet sind, steht Ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zu. Dies ändert auch eine Trennung oder Scheidung erstmal nicht. In solchen Fällen kommt es grundsätzlich zu einer Kompetenzverteilung durch das sogenannte das Residenzmodell. Damit ist der sorgeberechtige Elternteil für die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zuständig, bei dem dieses wohnt.

Neben dem Sorgerecht steht selbständig das Umgangsrecht.

Nach § 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet. 

Das Umgangsrecht stellt nicht nur ein Recht und eine Verpflichtung des umgangsberechtigten Elternteils dar, sondern ist auch ein Recht des Kindes. Das Umgangsrecht soll dem Kind Gelegenheit geben, sich einen persönlichen Eindruck vom anderen Elternteil zu machen. Für eine gedeihliche seelische Entwicklung eines Kindes und der psychologischen Verarbeitung einer Trennung seiner Eltern ist es in aller Regel bedeutsam, auch den anderen Elternteil weiterhin als Bindungspartner zu haben und die Beziehung zu diesem so gut wie möglich aufrecht zu erhalten. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über Zeit, Dauer und Häufigkeit sowie zur Art und zum Ort des Umgangs. Jegliche Schematisierung verbietet sich. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zwingt vielmehr dazu, alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände in Betracht zu ziehen. Es ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen. Die Eltern haben den Willen und die Belange des Kindes so zu ermitteln, dass dieser, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, dem Wohl des Kindes entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belastbarkeit sowie die bisherige Intensität der Beziehungen zum Umgangsberechtigten, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und die sonstigen Interessen und Bindungen des Kindes und der Eltern.

Eine Einschränkung kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist. Dies kann jedoch nicht vom anderen Elternteil allein entschieden werden. Wenn ein Elternteil den Umgang verwehrt, dann hat der Elternteil , der ein Umgangsrecht begehrt, wegen Art. 6 II GG einen Anspruch auf eine schnelle Regelung durch das Gericht.


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