Die steuerliche Behandlung eines betrieblich überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer bei privater Nutzung.

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1. Die steuerliche Erfasssung einer Kfz-Überlassung als Arbeitslohn in Form von Sachbezügen

Sachbezüge sind Güter in Geldeswert, die einem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber zufließen. Hierzu zählt auch die private Nutzungsmöglichkeit und Nutzung eines Geschäftswagens.

Wie für die einzelnen Nutzungen des betrieblichen Kfz eine steuerliche Berücksichtigung zu erfolgen hat, ist nachfolgend dargestellt.


2. Die pauschalierten Ansätze für die Erfassung des gewährten Vorteils bei Kfz-Überlassung

Privatfahrten mit dem Geschäftswagen

Pauschalierung über 1% des inländischen Bruttolistenpreises x Anzahl der genutzten Monate im Jahr (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG, H 8.1 LStH).

Alternative:

Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Fahrten an einen bestimmten Sammelpunkt

Pauschalierung mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises x kürzeste Entfernungs-kilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt x Anzahl der Monate (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG, H 8.1 EStG).

Ausnahme von der Pauschalierung bei nur einzelnen Fahrten (fahrzeugbezogene Betrachtung).

Arbeitnehmer hat Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

0,002% des Brutolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Hausstand und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 6 ABs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Gelegentliche Nutzung

Wird das betriebliche Kfz für nicht mehr als 5 Kalendertage im Kalendermonat überlassen, erfolgt eine Einzelbewertung mit 0,001% des Bruttolistenpreises x gefahrenem Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Privatfahrten.

Der pauschale Nutzungswert ist höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen und kann somit über den steuerlichen Ansatz nicht zu "Mehrkosten" führen (Kostendeckelung).

Alternativ zu den vorgenannten Pauschalierungen kann die Fahrtenbuchmethode nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG gewählt werden.

3. Sonderfall Elektrofahrzeuge und Hypbridfahrzeuge

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, ergeben sich gesonderte steuerliche Begünstigungen, welche vom jeweilgen Einzelfall abhängen (Anschaffungsdatum, staatliche Förderung etc.), vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG. 

Diese finden steuerrechtlich folgenden Niederschlag:

  • Reduzierung des Bruttolistenpreises entsprechend der Batterieleistung,
  • Ansatz des Bruttolistenpreises zu 50 %,
  • Ansatz des Bruttolistenpreises zu 25 %. 


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Überblick über die geschilderte steuerrechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei steuerrechtlichen Fragestellungen um diesen Themenkomplex zur Verfügung.

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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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