Die steuerstrafrechtliche Haftung des Ehegatten

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Hat sich ein Ehepartner strafbar gemacht, wenn er bei der Zusammenveranlagung der Einkünfte um die unrichtigen Angaben seines Partners weiß?

Diese Frage beschäftigt sowohl die Rechtsprechung als auch eine große Dunkelziffer von Ehepartnern, welche zwar ihre eigenen Einkünfte richtig angeben, aber trotzdem um die unrichtigen Angaben des Partners wissen, welche sie sich eventuell mit der Zusammenveranlagung zu eignen und sich selbst damit strafbar machen.

Doch so einfach und pauschal ist eine Antwort nicht zu finden bzw. eher ist das Gegenteil der Fall.

Täter des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nur sein, wer die Tat tatsächlich als eigene oder fremde wollte und über das ob und wie entschied, also die sogenannte Tatherrschaft innehatte.

Bei Ehegatten stellt sich insbesondere bei einer Zusammenveranlagung die Frage nach der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Klar ist, dass derjenige Ehepartner nicht wegen § 370 AO bestraft werden kann, der nichts von der Steuerhinterziehung wusste, auch nicht mit der Möglichkeit rechnete.

Ob aber der Ehepartner, der im Rahmen der Zusammenveranlagung seine Einkünfte zutreffend angibt, aber weiß, dass der andere Ehepartner Einkünfte verschweigt, sich allein durch das Mitunterzeichnen der Steuererklärung strafbar macht, wird von der Rechtsprechung eindeutig beantwortet.

Die insoweit beschuldigtenfreundliche Rechtsprechung meint, dass die Unterschrift nur besagt, dass die eigenen Einkünfte zutreffend angegeben sind.

Im Übrigen sollen hier auch die allgemeinen Grundsätze gelten: bei einem relevanten wechselseitigen, i.d.R. wirtschaftlichen, Eigeninteresse und einem gemeinsamen Tatplan der Ehegatten liegt die Annahme von Mittäterschaft nahe.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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