Die Stiefkindadoption durch nicht verheiratete Partner soll bald möglich sein

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Der Gesetzgeber hat bisher, anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb kann eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen, sodass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten erlischt.

Damit stand bisher fest, dass sich der sogenannte „soziale“, aber nicht rechtliche oder leibliche Elternteil nicht auf ein verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht berufen.

Auch verstößt diese Auslegung nicht gegen das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Zwar erlaubt das 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen den Vertragsstaaten, die Adoption eines Kindes u. a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zuzulassen, wenn diese „in einer stabilen Beziehung“ leben. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht aber bereits um eine (bindende) Wertentscheidung. Ebenso wenig fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, es nicht verheirateten Lebensgefährten zu ermöglichen, durch Adoption die Stellung gemeinschaftlicher Eltern minderjähriger Kinder zu erlangen. Vielmehr hat der Gerichtshof bei der Adoption Minderjähriger den Abbruch der Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Grundsatz anerkannt.

Der deutsche Gesetzgeber verlangt bisher im Interesse des Kindeswohls, dass eine Stiefkindadoption weiterhin an eine besonders gefestigte Beziehung der Annehmenden in Form einer Ehe oder Lebenspartnerschaft geknüpft sind. 

Dies soll sich nunmehr, nach einem Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium, der vorsieht, dass künftig Männer und Frauen die Kinder ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren können sollen, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, ändern. Hierdurch soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, die den Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien als Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot sieht.


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