Die tätige Reue als Form des freiwilligen Eingestehens eines Verstoßes gegen Steuervorschriften in Polen

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Heutzutage scheinen die Steuervorschriften aufgrund der häufigen Gesetzesänderungen immer komplizierter zu sein. Dabei können leicht unbeabsichtigte Fehler gemacht werden, die zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen können. In einer solchen Situation kann die tätige Reue zur Hilfe kommen. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, freiwillig einen Fehler oder einen Verstoß gegen die Steuervorschriften einzugestehen und dafür bestimmte Vorteile zu erhalten, z. B. die Verringerung oder Vermeidung von Geldstrafen sowie die Möglichkeit, eigene Rechtslage zu bereinigen.


Die tätige Reue – wann kann sie in Anspruch genommen werden?

Haben Sie z. B. Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt oder die entsprechende Mehrwertsteuer nicht abgeführt, bzw. erfolgte die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so besteht die Möglichkeit, die tätige Reue in Anspruch zu nehmen.

Damit die tätige Reue wirksam ist, muss Folgendes beachtet werden:

– Eingestehen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit muss rechtzeitig erfolgen, d.h. bevor der Leiter des Finanzamtes oder des Zoll- und Finanzamtes selbständig die Beweise für eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit erbringt;

– Eingestehen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit muss rechtzeitig erfolgen, d.h. bevor die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen zur Aufdeckung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergreifen, z. B. Durchsuchungen, Kontrollen oder sonstige Prüfmaßnahmen.


Wann ist das tätige Reueverhalten wirksam?

Für das tätige Reueverhalten gibt es keine feste Frist.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass die tätige Reue nicht wirksam ist, wenn sie zum Zeitpunkt geübt wird, zu dem die Strafverfolgungsbehörde bereits eindeutige Beweise für die Begehung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit hat, oder nach dem die Strafverfolgungsbehörde die behördlichen Maßnahmen bereits ergriffen hatte, es sei denn, diese Maßnahmen haben keine Grundlagen für die Einleitung eines Verfahrens geliefert. Zu den behördlichen Maßnahmen gehören u.a. Durchsuchungen, Prüfmaßnahmen oder Kontrollen, die auf die Aufdeckung illegaler Handlungen abzielen.


Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die tätige Reue im Zusammenhang mit Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten eine Möglichkeit darstellt, die begangenen Taten freiwillig einzugestehen, bevor die Steuerbehörden sie nachweisen können oder bevor die Strafverfolgung eingeleitet wird. Für das tätige Reueverhalten gibt es keine feste Frist. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Wirksamkeit der tätigen Reue davon abhängt, ob die Strafverfolgungsbehörden bereits über Beweise für die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfügen oder ob sie bereits Maßnahmen zur Aufdeckung solcher Taten ergriffen haben. Wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits über Beweise verfügen oder bereits Maßnahmen ergriffen haben, hat das Reueverhalten möglicherweise nicht die gewünschte Wirkung. Man muss sich dessen bewusst sein, dass behördliche Maßnahmen, wie Durchsuchungen oder Kontrollen, einen Grund für die Einleitung eines Verfahrens darstellen können. Das Reueverhalten muss verantwortungsbewusst und im Einklang mit den geltenden Steuervorschriften erfolgen.


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Czynny żal, czyli sposób na dobrowolne przyznanie się do złamania przepisów podatkowych | Adwokaci i radcy prawni Nowosielski i Partnerzy (ng.gda.pl)



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