Die tatsächliche Verständigung als "Rettungsanker" im Steuerstrafverfahren
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Ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet, hat eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr. Zum Abschluss des Verfahrens kommt allerdings unter folgenden Voraussetzungen die tatsächliche Verständigung mit den Finanzbehörden in Betracht:
Die Verständigung ist unwiderruflich und bindend, vgl. FG Brandenburg, EFG 2002, 155.
In jedem Fall empfiehlt sich die Vertretung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, um komplexe Sach- und Rechtsfragen "auf Augenhöhe" mit den Finanzbehörden erörtern zu können.
- Die Verständigung bezieht sich nicht auf Rechtsfragen.
- Eine bindende Vereinbarung kommt bei schwer zu klärenden einzelnen Sachverhalten inBetracht (z. B. hoher Zeitaufwand, fehlende Belege etc.)
- Das vereinbarte Ergebnis darf nicht offensichtlich unzutreffend sein.
- Die zuständige Behörde (in der Regel Wohnsitzfinanzamt) muss bei der Verständigung vertreten sein. Eine Verständigung mit dem Betriebsprüfer oder Steuerfahnder genügt nicht.
Die Verständigung ist unwiderruflich und bindend, vgl. FG Brandenburg, EFG 2002, 155.
In jedem Fall empfiehlt sich die Vertretung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, um komplexe Sach- und Rechtsfragen "auf Augenhöhe" mit den Finanzbehörden erörtern zu können.
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