Die Testamentserrichtung in Österreich und ihre Tücken

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Das Testament ist die Entscheidung des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten, an wen welche Vermögensteile nach seinem Tod übergehen sollen. Hierbei können z.B. mehrere Kinder zu gleichen Teilen oder nur eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden. Unabhängig von der Art der Testamentserrichtung kann es jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.


Ein Testament kann auf vier verschiedene Arten errichtet werden. Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten, der Prüfung von gesetzlichen Pflichtteilen und wegen der strengen Formvorschriften als Gültigkeitsvoraussetzungen empfiehlt sich die Beiziehung eines Rechtsanwaltes.


Man unterscheidet zwischen dem eigenhändigen, fremdhändigen, mündlichen sowie dem öffentlichen Testament. Die eigen- und fremdhändigen Testamente sind die gängigsten Formen.


Grundsätzlich unkompliziert ist das eigenhändige Testament. Dieses muss vom Erblasser selbst eigenhändig niedergeschrieben und von ihm (eindeutig zuordenbar) unterschrieben werden. Die Unterschrift hat am Ende des Textes zu erfolgen. Darüber hinaus ist es ratsam, das Testament nur auf einem Papierstück zu errichten und das aktuelle Datum anzuführen. Jedenfalls empfiehlt es sich, das Testament in ein Testamentsregister eintragen zu lassen.


Das fremdhändige Testament wird von einer anderen Person verfasst und können auch Schreibhilfen verwendet werden. Aufgrund dieser Umstände sind jedoch die weiteren Formvorschriften deutlich strenger gefasst. Konkret muss neben der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers auch ein Zusatz enthalten sein, wonach das Testament dessen letzten Willen enthält. Neben der Unterschrift des Erblassers, ist das Testament am Schluss auch von drei Zeugen mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ zu unterfertigen.


Allfällige Formfehler bei einem Testament führen zu dessen Ungültigkeit und können schwerwiegende (finanzielle) Folgen mit sich bringen. Formfehler führen oft zu langjährigen Gerichtsverfahren. Jedenfalls empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für die Testamentserrichtung beizuziehen.



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