Reparatur eines Schadens

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Oft stellt sich für Geschädigte die Frage, wie lange sie „auf dem Schaden sitzen bleiben“ sollen und wann der Schaden ohne nachteilige Konsequenzen repariert werden kann.


Grundsätzlich ist es jedem Eigentümer frei überlassen, ob eine Reparatur sofort durchgeführt wird oder der Schaden noch für eine Zeit belassen wird.


Eine sogleich durchgeführte Reparatur kann jedoch, insbesondere in Prozessen, in denen man Schadenersatz begehrt oder auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche stützt, mit nachteiligen Folgen verbunden sein. So ist es z.B. kaum mehr möglich, einen Schaden am Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt feststellen zu lassen, wenn dieser Schaden in weiterer Folge repariert wurde. Auch können sich Schwierigkeiten dahingehend ergeben, den Schaden überhaupt mit dem behaupteten Schadenereignis in Verbindung zu bringen.


Oft empfiehlt es sich daher, eine Schadenbehebung/Instandsetzung erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens vornehmen zu lassen, sodass während des Gerichtsprozesses der konkrete Schaden/Mangel begutachtet werden kann.


Was ist aber zu tun, wenn eine Instandsetzung aufgrund von Gefahr im Verzug nicht aufgeschoben werden kann? In solchen Fällen ist es ratsam, einen Beweissicherungsantrag bei Gericht einzubringen.


Ein Beweissicherungsantrag kann während eines anhängigen Gerichtsprozesses oder auch vor Einleitung eines Gerichtsprozesses eingebracht werden und zielt darauf ab, dass Beweise, die ansonsten verloren gehen würden oder nicht mehr beigeschafft werden können, unmittelbar durch einen Sachverständigen oder das Gericht gesichert werden. Nach Durchführung dieser Befundaufnahme kann der Geschädigte seinen Schaden beheben lassen, ohne dadurch nachteilige Konsequenzen im Gerichtsverfahren befürchten zu müssen.


Die vom Sachverständigen oder dem Gericht aufgenommenen Beweise können in einem weiteren Gerichtsverfahren verwendet werden und hat der Geschädigte keine Nachteile betreffend seine Beweispflicht zu erwarten.



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