Die Unternehmerscheidung – sichern Sie Ihr Unternehmen!

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Spielt in einem Scheidungsverfahren ein Unternehmen eine Rolle, zeigt sich meist schnell der Unterschied zwischen Ehen mit und ohne Ehevertrag.

Zwar ist eine Unternehmerscheidung (dies gilt ebenso für Selbstständige und Freiberufler) auch nur eine Scheidung, aber meist mit existenziellen Konsequenzen für das Unternehmen – im wahrsten Sinne, denn es geht oft um dessen Fortbestand und damit um die Existenz des Unternehmers/der Unternehmerin.

1. Der Zugewinnausgleich

Grundsätzlich ist bei einer Scheidung der sogenannte Zugewinn (Vermögenszuwachs der beiden Ehegatten während der Ehe) auszugleichen. Ohne Ehevertrag, der Regelungen trifft, die das Unternehmen in seinem Bestand schützen, ist auch hier der Wertzuwachs, der in der Ehezeit einer Unternehmerehe erwirtschaftet wird, voll ausgleichspflichtig und fließt wie jeder andere Vermögenszuwachs in die Berechnung des Zugewinns mit ein. Und natürlich entsteht hierbei fast immer Streit über den Wert bzw. die Bewertung des Unternehmens (s. auch den Rechtstipp zum Unternehmenswert). 

In der Folge des Zugewinnausgleichs wird oft sogar in die Unternehmensanteile des betroffenen Ehegatten (z. B. als Gesellschafter/in einer GmbH) vollstreckt – das hat in der Regel auch gesellschaftsrechtliche Konsequenzen und es fließt wertvolle Liquidität ab: für jeden Unternehmer und jede Unternehmerin ein Albtraum-Szenario. Denn gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) ist Liquidität eine knappe, genau kalkulierte Voraussetzung für den geschäftlichen Fortbestand in den Höhen und Tiefen der laufenden Geschäftsentwicklung.

Mit einem Ehevertrag kann man solche Risiken zu einem Zeitpunkt erkennen und regeln, zu dem sich beide Ehegatten noch einig sind oder einigen können. Zwar ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im Scheidungsverfahren möglich – und im Falle eines fehlenden Ehevertrags auch zu empfehlen –, dann aber meist zu wesentlich härteren Bedingungen für die Unternehmerin oder den Unternehmer und am Ende auch für das Unternehmen.

2. Der Unterhaltsanspruch

Ist jemand selbstständig tätig, ist das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Einkommen in aller Regel nicht so einfach zu ermitteln wie bei Angestellten. Ist man hier als Unternehmer/Unternehmerin nicht sofort auch kooperationsbereit, kann es schnell zu einer Auskunftsklage seitens des/der Unterhaltsberechtigten kommen – mit der Folge, dass man nun für sein Einkommen tatsächlich sogar beweisbelastet ist. Man muss also in einem gerichtlichen Verfahren einen umfangreichen Nachweis führen, der nicht nur möglicherweise unangenehm ist, sondern oft auch gar nicht so einfach. Eine außergerichtliche Einigung ist meist der bessere Weg.

Zu unterscheiden ist hier – wie bei jeder Trennung und Scheidung – der Zeitraum der Trennung (Trennungsunterhalt) und der Zeitraum nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt). An den nachehelichen Unterhalt sind erheblich strengere Anforderungen zu stellen – aber auch dieser kann durchaus einige Zeit zu zahlen sein, ggf. als sogenannter Aufstockungsunterhalt (Differenz zwischen ehelichem Lebensstandard und eigenem Einkommen des/der Unterhaltsberechtigten).

Auch hier kann man mithilfe eines Ehevertrags nicht nur die Grundlagen der unternehmerischen Existenz sichern, sondern ggf. auch die typischerweise vorhandenen Einnahmeschwankungen in stärkerem Maße berücksichtigen, als dies bei einer Unterhaltsberechnung normalerweise der Fall ist. Dies bietet dann auch die Grundlage dafür, dass über Unterhaltsänderungen nicht immer wieder neu verhandelt werden muss.

3. Weitere Risiken – z. B. Gesellschafterauseinandersetzungen

Sind beide Ehegatten der Unternehmerehe in ein und demselben Unternehmen tätig oder sogar Mitinhaber, ist eine Scheidung nicht selten auch dadurch eine große Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens. Hier geht es dann nicht mehr nur um den finanziellen Ausgleich, sondern um gesellschaftsrechtliche „Verstrickungen“, die bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag und/oder in einem Ehevertrag zu jahrelangen Auseinandersetzungen führen können. An deren Ende steht oft der Ruin der Unternehmung, da nicht mehr die inhaltliche Arbeit, sondern nur noch die Auseinandersetzung auf Gesellschafterebene – der Gesellschafterstreit – im Vordergrund steht.

Es spricht nichts dagegen, auch als Ehepaar gemeinsam ein Unternehmen zu betreiben. Oft ist gerade der persönliche Zusammenhalt der große Vorteil für das unternehmerische Fortkommen. Will man aber eine Gefährdung des Unternehmens auch für die Zeiten ausschließen, in denen die Paarbeziehung nicht oder nicht mehr funktioniert, muss man hier mit entsprechenden Regelungen in einem Unternehmerehevertrag vorsorgen. Denn in den seltensten Fällen lassen sich private und geschäftliche Interessen so voneinander trennen, dass man unproblematisch zum Zeitpunkt der Trennung noch zu klaren, schnell umsetzbaren Regelungen kommt.

Fazit

Klage Regelungen in der Unternehmerehe sind eine sinnvolle Grundlage, um das Unternehmen zu schützen – aber auch dann, wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer keinerlei Regelungen getroffen haben, gibt es selbst im Laufe eines Scheidungsverfahrens oft noch die Möglichkeit, verträgliche Lösungen zu finden.

Ich berate Sie gern.



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