"Böse Stiefmutter" oder "böser Stiefvater"? Das Testament zugunsten neuer Ehegatten

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Auch wenn jeder in seiner Entscheidung frei ist, wie er seinen letzten Willen gestaltet und wie er sein Vermögen weitergeben möchte, so gibt es hier natürlich immer wieder böse Überraschungen für die Erben – oder die, die es eigentlich gern gewesen wären.

Davon abgesehen, dass es in Patchworkfamilien immer schwierig ist, geeignete erbrechtliche Regelungen zu treffen, die das abbilden, was eigentlich gewollt war, gibt es oft nicht nur bereits zu Lebzeiten Probleme wegen eines neuen Partners/einer neuen Partnerin, sondern auch im Nachhinein aufgrund der erbrechtlichen Regelungen.

Tritt erst spät im Leben ein neuer Partner/eine neue Partnerin hinzu, ist das aus Sicht der erwachsenen Kinder oft besonders problematisch: nicht selten wurde schon auf das vermeintlich sichere Erbe spekuliert. Und ebenso oft ist es tatsächlich so, dass der neue Partner/die neue Partnerin im Testament als Alleinerbe/Alleinerbin bedacht wurde.

Auch wenn dies aus rechtlicher Sicht völlig berechtigt ist, ist dies für die Kinder oft unerwartet – wissen muss man hier, dass zwar das Erbe möglicherweise verloren ist (wenn man nicht berechtigten Anlass hat, an eine Anfechtung des Testaments zu denken), aber doch noch ein Pflichtteilsrecht besteht.

Kinder haben dann, wenn sie im Testament ihrer Eltern nicht bedacht wurden, grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanteils als Pflichtteil – das gilt im Übrigen auch in dem Fall, dass die leiblichen Eltern sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich allerdings um einen reinen Zahlungsanspruch, bestimmte Vermögenswerte kann man nicht verlangen.

Wichtig dabei ist:

Man muss diesen Pflichtteilsanspruch aktiv geltend machen – und zwar gegenüber dem Erben/der Erbin, nicht etwa gegenüber dem Nachlassgericht.

Ich berate Sie hierbei gern – beachten Sie auch meinen Rechtstipp Enterbt? Tipps für Pflichtteilsberechtigte.

 

 


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