Die Veröffentlichung von Privatnachrichten durch den Empfänger als Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • 1 Minuten Lesezeit

Nahezu Jedermann hat schon einmal eine private Nachricht an eine andere Person im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, verschickt. Doch was kann ich tun, wenn der Empfänger dieser Nachricht, diese veröffentlicht und somit einem breiten Personenkreis zur Verfügung stellt? 

Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamburg befasst:

In der Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 04. Februar 2013 – 7 W 5/13 –) stellte das Gericht folgendes fest:

„Die ungenehmigte Veröffentlichung eines persönlich an einen bestimmten Empfänger gerichteten Schreibens im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers, wenn weder der Inhalt der Nachricht noch die Person des Verfassers von besonderem öffentlichen Interesse ist.“

Das OLG begründet seine Entscheidung mit einem Verweis auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1954 (BGHZ 13, 334 – 341). Aus dieser Entscheidung folge, dass:

„jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht und dieses das Interesse des Verfassers an der Nichtveröffentlichung überwiegt. Ein öffentliches Informationsinteresse liegt jedoch im privaten Bereich in aller Regel nicht vor. Ein solches Interesse kann nur für Nachrichten von Personen der Zeitgeschichte oder bei Äußerungen in Amtseigenschaften (z. B. Brief eines Chefarztes) angenommen werden. 

Daraus folgt, dass im privaten Bereich in der Regel ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung besteht, der notfalls gerichtlich geltend zu machen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Heidicker

Beiträge zum Thema