Die vier größten Rechtsmythen über das Testament

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Um kaum ein anderes Thema ranken sich so viele Halbwahrheiten, Irrtümer und Mythen wie um das Testament. Viele verzichten deshalb ganz auf die Erstellung einer letztwilligen Verfügung, damit aber auch auf die Durchsetzung der eigenen Interessen über den Tod hinaus. Entscheidet man sich hingegen für die Errichtung eines Testaments, können Unwissenheit und Fehler bei der Gestaltung zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen und sogar zur Unwirksamkeit des Dokuments führen. Die folgenden vier verbreiteten Rechtsmythen über das Testament sollte deshalb jeder kennen:

1. Das Testament muss beim Notar erstellt und beglaubigt werden

Das ist ein Irrglaube: Jeder Bürger, der volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen eigenen letzten Willen selbst zu Hause verfassen. Das Testament muss also nicht unbedingt von einem Notar beglaubigt, geprüft und schon gar nicht von diesem formuliert werden. Wichtig ist dabei nur, dass das komplette Testament handschriftlich geschrieben wird. Möchte man aber auf Nummer sicher gehen, kann sich der Weg zum Fachanwalt für Erbrecht bei der Testamentsgestaltung trotzdem lohnen: Dank einer umfassenden anwaltlichen Beratung können typische Fehler vermieden werden, die sonst zur Unwirksamkeit des Testaments führen könnten.

Entscheidet man sich dafür, das Testament zu Hause zu erstellen und es nicht notariell beglaubigen zu lassen, so muss es tatsächlich von oben bis unten, inklusive Orts- und Datumsangabe sowie Unterschrift mit Vor- und Nachnamen, höchstpersönlich und handschriftlich vom Erblasser erstellt werden. Druckt man sich das mit dem PC geschriebene Testament einfach aus und unterschreibt es, so ist es unwirksam.

2. In einem Testament kann man Kinder und Ehepartner enterben

Das ist so nicht richtig. Zwar kann man im Testament bestimmen, dass bestimmte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen, ganz enterbt sind sie damit aber noch nicht. Enterben heißt, einfach gesagt, dass jemand, der bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge etwas erben würde, im Erbfall nicht bedacht wird. Handelt es sich dabei aber um Ehegatten, Kinder oder Eltern des Erblassers, so können diese immer noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Diesen kann man nur in Ausnahmefällen ausschließen, z. B., wenn derjenige eine Straftat gegen den Erblasser verübt hat.

3. Ohne Testament erbt automatisch der Ehepartner alles

Auch diese Aussage ist nur teilweise korrekt. Ist im Todesfall kein Testament des Erblassers vorhanden, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass der hinterbliebene Ehegatte und die Kinder das Vermögen des Erblassers gemeinsam erben und eine Erbengemeinschaft bilden. Hat der Verstorbene keine Kinder hinterlassen, so erbt dennoch nicht unbedingt der Ehepartner alles: Leben nämlich die Eltern des Erblassers noch, sind auch diese erbberechtigt. Im Ernstfall könnte das z. B. dazu führen, dass der verwitwete Ehegatte das Eigenheim verkaufen muss, um die Schwiegereltern auszahlen zu können.

4. Ein einmal errichtetes Testament ist nicht mehr zu ändern

Falsch! Ganz im Gegenteil: Der Erblasser kann das Testament jederzeit widerrufen und ein neues aufsetzen. Das ist sogar dringend zu empfehlen. Schließlich können sich die eigenen Lebensumstände ständig verändern und das eigene Testament sollte immer aktuell an diese angepasst sein. Auf keinen Fall sollte man in einer alten Fassung des Testaments Streichungen und Zusätze vornehmen. Stattdessen ist es ratsam, immer ein komplett neues Dokument zu erstellen. Dann gilt: Gültig ist immer das letztdatierte Testament.


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