Die vorbeugende Unterlassungserklärung - Teil 2

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Dieser Artikel setzt den Beitrag „Die vorbeugende Unterlassungserklärung - Teil 1“ fort.

Lösungsansatz: Vorbeugende Unterlassungserklärung

Die Lösung für dieses Problem liegt nun in der so genannten vorbeugenden Unterlassungserklärung. Da der abgemahnte Anschlussinhaber mit weiteren Abmahnungen rechnet, könnte er bereits vor Erhalt der Abmahnung an den voraussichtlichen Abmahner eine Unterlassungserklärung senden. Der Sinn dieser Vorgehensweise liegt darin, dass der Unterlassungsanspruch bereits erfüllt wird, bevor der Rechteinhaber diesen mit einer Abmahnung geltend macht. Wird der Unterlassungsanspruch auf diese Art und Weise erfüllt, so kann der Rechteinhaber keine Abmahnung mehr aussprechen lassen, weil das Kernstück der Abmahnung (der Unterlassungsanspruch) bereits erfüllt ist. Der Rechteinhaber kann dann auch nicht die Erstattung von Anwaltskosten, wie sie für den Ausspruch der Abmahnung anfallen bzw. angefallen wären, beanspruchen.

Allerdings: eine vorbeugende Unterlassungserklärung wendet lediglich den Unterlassungsanspruch sowie die für den Unterlassungsanspruch zu erstattenden Anwaltskosten ab, sie hindert nicht, dass der Rechteinhaber möglicherweise Schadenersatz geltend macht.

Vorteile einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Vorteile einer vorbeugenden Unterlassungserklärung liegen auf der Hand: weil ein Großteil der mit einer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche bereits erfüllt ist, ehe die Abmahnung ausgesprochen wird, wird auf den ersten Blick das finanzielle Risiko eingeschränkt. Der abgemahnte Anschlussinhaber muss nicht befürchten, dass jeder Gang zum Briefkasten mit neuer und unerfreulicher Anwaltspost einhergeht.

Gerade bei Abmahnungen, die so genannte Top 100 Charts Container betreffen, möchten abgemahnte daher aus Furcht vor zahlreichen weiteren Abmahnungen bereits nach Erhalt der ersten Abmahnung die Angelegenheit umfassend regeln um vor weiteren bösen Überraschungen geschützt werden.

Nachteile einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die mit Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung einhergehenden Vorteile werden aber durch mindestens ebenso viele Nachteile aufgewogen. Diese Nachteile liegen größtenteils in den Rechtswirkungen, die eine Unterlassungserklärung hat. Es wurde bereits erläutert, dass jede Unterlassungserklärung grundsätzlich ein Leben lang bindend ist und dass bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe mehrerer tausend Euro drohen kann.

Das bedeutet: wird eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben, so werden damit zwar zunächst erstattungsfähigen Anwaltskosten vermieden, gleichzeitig geht der Abgemahnte aber das Risiko ein, in Zukunft eine Vertragsstrafe an den Rechteinhaber bezahlen zu müssen. Dieses Risiko dauert grundsätzlich bis zum Lebensende an.

Hiergegen kann aus unserer Sicht nicht eingewendet werden, dass mit einer Unterlassungserklärung ohnehin nur zugesagt wird, dass der erklärende sich in Zukunft rechtstreu verhalten wird. Denn ein rechtstreues Verhalten bedarf nicht notwendigerweise einer Vertragsstrafe, wie sie mit einer Unterlassungserklärung aber zugesichert wird.

Ein weiterer Nachteil bei der vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, dass der abgemahnte Anschlussinhaber in vielen Fällen gar nicht weiß, ob bzw. welche Abmahnungen noch drohen können. Weiß der abgemahnte Anschlussinhaber, welche urheberrechtlich geschützten Titel über seinen Internetanschluss getauft worden sind, so kann er zwar eine Unterlassungserklärung für diese Titel abgeben. Voraussetzung ist aber, dass der korrekte Rechteinhaber ermittelt wird. Ein viel größeres Problem besteht in den Fällen, in denen der abgemahnte Anschlussinhaber keine Kenntnis davon hat, wer die Rechtsverletzung begangen hat und welche weiteren Titel betroffen sein könnten. Denn dann kann der abgemahnte Anschlussinhaber schon nicht ermitteln, gegenüber wem er welche vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben müsste.

Dieses Problem steht in engem Zusammenhang mit einem weiteren: bei Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist unbedingt auf deren Formulierung zu achten, da die Erklärung einerseits so gefasst sein muss, dass sie den drohenden Unterlassungsanspruch eines Rechteinhabers erfüllt, andererseits aber auch nicht zu weit formuliert werden sollte, da andernfalls das Risiko für den Erklärenden unüberschaubar wird.

In Teil 3 des Beitrags geht es um die korrekte Formulierung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung und wann bzw. wann keine solche abgegeben werden sollte.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

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