Die Vorsorgevollmacht – Heute schon für morgen sorgen…

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Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie einen Dritten, Sie in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, wenn Sie aufgrund Ihres körperlichen, seelischen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage sind, Ihren freien Willen bilden oder äußern zu können, Sie mithin geschäftsunfähig und/oder nicht einwilligungsfähig sind. Sie ist folglich eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht.

 

Dies muss sich nicht auf die Handlungen beschränken, die Sie in Ihrer Patientenverfügung benannt haben. Die Vorsorgevollmacht kann sich darüber hinaus auf Ihren Aufenthaltsort sowie Ihre finanziellen Angelegenheiten erstrecken.

 

Dem von Ihnen Bevollmächtigten obliegt es, an Ihrer Stelle Entscheidungen zu treffen, die Ihrem (potentiellen) Willen entsprechen. Der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte wird durch diese jedoch nicht zu Ihrem gesetzlichen Betreuer. Die Bevollmächtigung kann die Bestellung eines Betreuers jedoch überflüssig machen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht darf der Betreuer nämlich nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht geht der Betreuungsvollmacht folglich in der Regel im Rang vor. Durch sie wird Ihr Selbstbestimmungsrecht gewahrt und der Staat regelmäßig entlastet.

 

Hinsichtlich der Wirkung der Vorsorgevollmacht ist zwischen dem Außenverhältnis, dem sogenannten rechtlichen Können, und dem Innenverhältnis, dem sogenannten rechtlichen Dürfen, zu unterscheiden. Das Außenverhältnis betrifft das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber bzw. dem Bevollmächtigten und einem Dritten, während sich das Innenverhältnis auf die Beziehung des Vollmachtgebers und dem Bevollmächtigten bezieht.

 

Das Außenverhältnis umfasst in der Regel folgende Kompetenzbereiche: die Vertretung in Vermögensangelegenheiten, in Gesundheitsangelegenheiten sowie die Vertretung hinsichtlich der Unterbringung des Vollmachtgebers und sonstiger Angelegenheiten.  Höchstpersönliche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten hingegen nicht übertragen werden.

 

Das Innenverhältnis betrifft hingegen beispielsweise das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnis, die Durchführung des jeweiligen Auftrages, die Auskunfts- und Rechenschaftslegung, die Vergütung des Bevollmächtigten sowie die Kündigungsrechte des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten.

 

Die Vorsorgevollmacht ist ab dem Zeitpunkt gültig, in dem Sie die Vorsorgevollmacht unterschreiben. Sie hat grundsätzlich über Ihren Tod hinaus Bestand.

 

Die Vorteile der Vorsorgevollmacht liegen somit auf der Hand. Durch ihre rechtsgeschäftliche Erteilung kann die gerichtliche Bestellung eines (zumeist für den Vollmachtgeber fremden) Betreuers unter Wahrung Ihres Selbstbestimmungsrechts verhindert werden.


Gerne berate ich Sie hinsichtlich der Erstellung, rechtlichen Überprüfung und/oder Abänderung einer bereits bestehenden Vorsorgevollmacht.


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht



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