Die Wohnungseingangstür- Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum nach § 5 WEG?

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Diese Frage hat der BGH jetzt mit Urteil vom 25.10.2013 entschieden. Bisher wurde in der Rechtsprechung beides vertreten. Nach einer dritten Meinung sollte nur die Innenseite der Wohnungseingangstür Sondereigentum, die Außenseite Gemeinschaftseigentum sein.

Nach BGH gilt nun, dass die Wohnungseingangstür - innen wie außen - Gemeinschaftseigentum ist, weil sie das Gemeinschaftseigentum vom Sondereigentum abgrenzt und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnungseingangstür nach der Teilungserklärung Sondereigentum sein sollte, weil sich die Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum allein nach dem Gesetz (§ 5 WEG) und nicht nach der Teilungserklärung richtet.

Weil es sich bei dieser Tür um Gemeinschaftseigentum handelt, kann die Gemeinschaft auch über die Gestaltung, Design, etc. der Wohnungseingangstür mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 21 WEG). Bei Sondereigentum hat die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz (z. B. über die Innentüren der Wohnung).

Infolge dieses Urteils werden künftig Instandsetzungen der Eingangstür - innen wie außen - von der Gemeinschaft und nicht vom Sondereigentümer zu zahlen sein, soweit die Eigentümer keine andere Verteilung der Kosten beschlossen haben (vgl. § 16 Abs.3 WEG).


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