Dieb macht selber Ansprüche geltend – ohne Erfolg!

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Es gibt doch immer noch Sachverhalte, die Kopfschütteln verursachen. Auch verblüfft manchmal, mit welcher Kaltschnäuzigkeit viele meinen, das Rechtssystem ausnutzen zu können. Wie in diesem Beispiel. Da macht ein Dieb Ansprüche geltend wegen eines Unfalls, der mit dem von ihm kurz vorher gestohlenen Fahrzeug passiert.

Der BGH hat dieses Begehren in seinem Urteil vom 27.02.2018 (Az.: VI ZR 109/17), man mag schon sagen gottlob, in die Schranken verwiesen.

So sehr man dem im Ergebnis zustimmen mag, der juristische Begründungsweg ist gar nicht so einfach. Der BGH argumentierte wie folgt: Dem Schadensersatzanspruch eines verletzten Täters kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a. F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen. Weiter führt der BGH aus, eine unzulässige Rechtsausübung kann unter anderem dann vorliegen, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat.

Was halten Sie von diesem Urteil des BGH vom 27.02.2018? Schreiben Sie mir gerne.


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