Diebstahl, § 242 StGB

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Der Diebstahl gehört seit Jahrzehnten zu dem Delikt, dass in der Kriminalitätsstatistik ganz oben rangiert. Diebstahl ist somit auch eine Straftat, mit welcher man als Strafverteidiger besonders häufig konfrontiert wird. Die wichtigsten Fragen zu diesem Delikt und die Verteidigungsmöglichkeiten, habe ich im Folgenden einmal zusammengefasst: 

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Diebstahls

Ein Diebstahl definiert sich nach § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) und liegt vor, wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem dritten rechtswidrig zuzueignen.

Das Tatobjekt des Diebstahls

Eine Sache kann dabei jeder körperliche Gegenstand sein. Darunter fallen auch Tiere, denn auf Tiere sind laut Gesetz die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden. Beweglich ist eine Sache, wenn sie wenigstens durch den Akt der Wegnahme beweglich gemacht werden kann. Darunter fallen also auch fest verankerte Sachen, wenn man sie demontieren und wegschaffen kann. Fremd ist jede Sache, die in irgendeinem Eigentum eines anderen steht. Das bedeutet, man kann keine eigenen Sachen stehlen. Ausnahme ist, wenn sie auch einem anderen gehören, also Miteigentum besteht. Auch sog. herrenlose Sachen, also Sachen die niemanden gehören, können nicht gestohlen werden.

Die Tathandlung des Diebstahls

Die Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Dies setzt voraus, dass sie sich im Gewahrsam einer anderen Person befindet. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft. Diese besteht, wenn jemand ungehinderten Zugriff auf die Sache hat oder sich die Sache in der räumlichen Sphäre des Inhabers befindet. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. So befindet sich z. B. die Ware in einem Geschäft in der Sphäre des Geschäftsinhabers. Auch das geparkte Auto befindet sich im Gewahrsam des Eigentümers. Eine Wegnahme erfolgt dann, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, nicht notwendigerweise eigener, Gewahrsam begründet wird.

Gebrochen ist der Gewahrsam, wen es endgültig keine Möglichkeit mehr für den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber gibt, die Sache zu beherrschen. Geschaffen wird also neuer Gewahrsam sobald der Täter oder ein Dritter die Herrschaft an der Sache erlangt haben. Dafür ist das Fortschaffen vom Tatort nicht nötig.

Der Diebstahl im Supermarkt

Insbesondere bei Diebstählen im Supermarkt oder im Einkaufsladen, den sog. Ladendiebstählen, kann durch eine sogenannte Gewahrsamsenklave ein Diebstahl begangen werden. Schon durch das Einstecken der Sachen in die Tasche, kann eigener Gewahrsam begründet werden, selbst wenn die Sache noch mit einem Sicherheitsetikett versehen ist, das am Ausgang des Geschäfts einen Alarm auslösen würde. Es kommt darauf an, ob nach den äußeren Umständen zu erwarten ist, dass der eigentliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr die Möglichkeit hat, auf die Sache zuzugreifen. Dies ist üblicherweise auch schon gegeben, wenn eine Sache beim Verlassen der Umkleidekabinen angelassen, in die Tasche gesteckt, im Einkaufswagen versteckt oder in der Hand verborgen wird.

Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl

Die Wegnahme ebenso wie die Zueignung müssen auch beabsichtigt gewesen sein. Ziel des Diebstahls muss also sein, dass der Täter oder ein Dritter nach dem Diebstahl wie ein Eigentümer über die Sache herrschen kann.

Es gibt viele besondere Einzelfälle und Ausnahmen zu nahezu jedem dieser Tatbestandsmerkmale. Wenn der Diebstahl nicht besonders offensichtlich gelagert ist, kann ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht eine Einschätzung abgeben, ob alle Tatbestandsmerkmale in Einzelfall erfüllt sind.

Der besonders schwere Fall des Diebstahls

Das Gesetz normiert Fälle von besonders schwerem Diebstahl. Dieser ist beispielsweise gegeben, wenn für den Diebstahl in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäfts- oder einen anderen Raum eingebrochen oder eingestiegen wird oder mit einem falschen Schlüssel (auch einem ohne Erlaubnis angefertigten Zweitschlüssel) eingedrungen wird. Auch wer sich zum Diebstahl in einem Raum verborgen hält, begeht einen besonders schweren Diebstahl. Umschlossener Raum ist dabei jedes Raumgebilde, das dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden, also auch Schiffe, Wohnwagen, Ausstellungsvitrinen und Eisenbahnwagen.

Auch wer eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, begeht einen besonders schweren Diebstahl. Die Vorrichtung muss verschließbar sein, z. B. durch ein Schloss. Dazu gehören Registrierkassen, Container, Wandschränke oder auch Schreibtischschubladen, wenn diese verschließbar sind.

Häufigster Fall des besonders schweren Diebstahls ist jedoch der gewerbsmäßige Diebstahl. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen. Dies kann auch schon bei einem erstmalig begangenen Diebstahl vorliegen, wenn der Täter nach dauerhaftem Gewinn von einigem Umfang strebt.

Der Diebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl etc.

Führt der Täter bei dem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, so wird er nochmals härter bestraft, da dieser Tatbegehung eine höhere Gefährlichkeit und ein größeres Unrecht innewohnen. Auch wer ein sonstiges Werkzeug bei sich führt um den Widerstand einer Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu brechen wird ebenso hart bestraft. Während im ersten Fall das bloße Bei-sich-führen genügt, braucht es beim letzteren Fall die Absicht der konkreten Verwendung.

Auch Bandendiebstähle gehören zu den schwersten Fällen von Diebstählen. Eine Bande besteht dabei aus mindestens drei Personen. Sie müssen die Begehung von mehreren Diebstählen verabredet haben und mindestens ein Bandenmitglied muss an der konkreten Tat mitgewirkt haben.

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl verhält sich wie ein besonders schwerer Diebstahl in Räume, wird aber härter bestraft, um dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung gerecht zu werden und um das besondere Unrecht zu sanktionieren.

Der räuberische Diebstahl

Wer bei einem Diebstahl Gewalt anwendet oder mit Gefahr für Leib oder Leben droht, um die Beute zu verteidigen oder zu sichern, begeht einen räuberischen Diebstahl vor.

Die Straferwartung beim Diebstahl

Bei einem einfachen Diebstahl droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei einem besonders schweren Fall droht eine mindestens dreimonatige und bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe. Beim Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl beträgt das Strafmaß 6 Monate bis 10 Jahre.

Der Eintrag in das Führungszeugnis

Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt nicht für Geldstrafen von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen und Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsentzug. Ob ein Diebstahl eingetragen wird hängt also entscheidend davon ab, wie hoch die Strafe dafür ausfällt. Die wiederum entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten (z. B. bereits vorhandene Vorstrafen, Anzeichen von Reue, etc.).

Die Einstellung des Verfahrens

Häufigste Form der Einstellung, ist die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Gerade bei den häufig vorkommenden Ladendiebstählen wird das Verfahren oftmals wegen der geringen Schuld einstellt. Maßgeblich ist dabei der Wert der Sache. Ob eine Einstellung überhaupt in Frage kommt hängt jedoch immer von den Umständen im Einzelfall ab.

Die Mitwirkung eines Strafverteidigers

Da es sich bei Diebstählen um Vergehen und nicht um Verbrechen handelt, ist die Einschaltung eines Strafverteidigers nicht zwingend notwendig. Ratsam ist sie allemal. Gerade aufgrund der zahlreichen Ausnahmen und besonderen Einzelfälle ist es hilfreich, sich von dem Anwalt des Vertrauens beraten zu lassen, ob zum Beispiel überhaupt alle Tatbestandvoraussetzungen vorliegen und ob eine Einstellung des Verfahrens – nicht nur wegen Geringfügigkeit – in Frage kommen würde.

Rufen Sie gerne für ein kostenloses Erstgespräch an und lassen Sie sich beraten!

Foto(s): strafverteidigung-hamburg.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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