"Tatfrische" beim räuberischen Diebstahl

  • 1 Minuten Lesezeit

 
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 14.3.2023-4 StR 451/22 mit der Frage auseinandergesetzt, wann das Tatbestandsmerkmal des räuberischen Diebstahles im Sinne des § 252 StGB noch erfüllt ist. 


Vorbemerkung:
 
 Bei einem Raub setzt der Täter ein Raubmittel ein, um die Wegnahme einer Sache zu ermöglichen.
 
Bei einem räuberischen Diebstahl folgt das Raubmittel erst auf die Wegnahme. Dies wird in zeitlicher Hinsicht mit dem Merkmal "auf frischer Tat betroffen" beschrieben.


Selbstverständlich stellt sich dabei die Frage, wie viel Zeit und wieviel Geschehensablauf zwischen dem Zeitpunkt der Wegnahme und dem Betroffensein liegen darf. 


Der Fall des BGH:


Im Urteilsfall des Bundesgerichtshofes hatte jemand ein EBike aus einem Schuppen gestohlen und ist damit davon gefahren. Der Geschädigten nahm sofort die Verfolgung auf, verlor den Täter jedoch bald aus den Augen.
 
Zusammen mit seinem Sohn und zwei von dessen Freunden versuchte der Geschädigte sodann, den Täter doch noch wiederzufinden und sein Fahrrad zurück zu erlangen.
 
Tatsächlich hat die Personengruppe den Täter dann auch angetroffen, der das EBike in ein Auto geladen hatte und damit fuhr.
 
 Die darauf folgende Auseinandersetzung enthielt einen Haufen an Gewalthandlungen.
 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.3.2023 in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung geurteilt, dass selbstverständlich auch eine Nacheile, die sich vom eigentlichen Tatort entfernt, unter den Begriff des Betroffenseins und unter den Begriff der Tatfrische fallen könne.
 
Allerdings setzt dies voraus, dass ein durchgängiges Verfolgen des Täters vorliegt. 


Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof keinen räuberischen Diebstahl mehr angenommen,
weil der Geschädigte den Täter verloren hat. 


Damit war die Tatfrische und das entsprechende Merkmal "auf frischer Tat betroffen" nicht mehr gegeben.
 
  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thilo Finke

Beiträge zum Thema