Diebstahl auch an weggeworfenen Sachen möglich
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In dem Alltag einer Großstadt ist der Anblick von in Mülleimern wühlenden Menschen leider keine Seltenheit mehr. Weniger kriminelle Energie als vielmehr die pure Not treibt oftmals zu derart verzweifelten Handlungen an. Ein strafbarer Diebstahl ist aber auch an bereits weggeworfenen Gegenständen noch möglich.
Diese Erkenntnis musste auch ein mehrfach einschlägig vorbestrafter Krimineller machen. Zunächst half der spätere Langfinger seiner Mutter bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft in einer Bankfiliale. Auf deren Bitte hin brachte er unter anderem auch einen Papierkorb zum Entleeren nach draußen. Zufällig entdeckte er hierbei eine – zuvor während der Öffnungszeiten von einem Bankkunden zur Vernichtung abgegebene – EC-Karte nebst dazugehöriger PIN. In einem unbeobachteten Moment nutzte der vermeintliche Helfer die Gunst der Stunde und nahm beides an sich. Im weiteren Verlauf des Abends hob der Dieb dann mittels dieser EC-Karte noch mehrere hundert Euro an verschiedenen Geldautomaten ab.
Nach dem einschlägigen Straftatbestand ist Tatobjekt des Diebstahls eine fremde bewegliche Sache. Entgegen der Auffassung des insoweit überführten Diebes handele es sich bei den aus dem Müll entwendeten Gegenständen auch nicht um lediglich herrenlose Sachen. Zunächst sei eine Aufgabe des Eigentums der Bank an der EC-Karte sowie der PIN nicht bereits allein durch deren Aufbewahrung in einem Müllbehälter zu erkennen. Eine Eigentumsaufgabe sei zudem immer dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer einen bestimmten Verwendungszweck mit der Sache anstrebe. Insbesondere sei hierfür auch ausreichend, wenn etwa nur eine spätere Vernichtung der in dem Müll aufbewahrten Gegenstände beabsichtigt sei.
(OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2011, Az.: III-3 RVs 103/10)
(JOH)
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