Diebstahl mit Waffen § 244 StGB – was tun bei einer Anzeige?

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Diebstahl mit Waffen oder einem anderen gefährlichen Werkzeug vorliegt. Es wird darauf eingegangen, welche Strafe Sie erwartet und wie Sie auf die Vorladung von der Polizei oder einen schriftlichen Anhörungsbogen reagieren sollten.

Von einem Diebstahl mit Waffen spricht man, wenn man bei einem Diebstahl

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,

um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Ein Diebstahl mit Waffen wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe 3 Monate bis zu 5 Jahren.

Die konkrete Höhe der Strafe hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Dabei spielt es u. a. eine Rolle, ob sie bereits mehrfach auffällig geworden oder Ersttäter sind, Jugendlicher oder Erwachsener sind oder Sie die Tat alleine oder gemeinschaftlich mit einem anderen begangen haben.

I. Was versteht man unter „Waffen“?

Zu den Waffen gehören z. B. Schusswaffen und Gaspistolen sowie Hieb-, Schlag-, Stoß- und Stichwaffen wie Schlagstöcke, Schlagringe, Kampfmesser (Spring-, Fall- und Butterflymesser).

Keine Waffen sind „Schweizer Offiziersmesser“, Fahrten- und Taschenmesser, Beile, Pfefferspray und Ähnliches. Diese können aber unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs fallen.

II. Was versteht man unter einem „anderen gefährlichen Werkzeug“?

Die Definition dieses Begriffes ist bis heute unklar und umstritten. Je nachdem kann ein anderes gefährliches Werkzeug zum Beispiel eine Schere, ein kleines Messer, ein Schraubendreher, ein Korkenzieher oder eine Nagelfeile sein. Entscheidend ist immer der konkrete Fall.

III. Was versteht man unter „bei sich führen“? Muss ich die Waffe/das Werkzeug auch benutzt haben?

Der Täter führt die Waffe oder das Werkzeug bei sich, wenn sie ihm während der Tatausführung zur Verfügung stehen, er also jederzeit darauf zugreifen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Gegenstände in der Hand hält oder am Körper trägt.

Eine ausdrückliche Verwendung (Benutzen) ist hingegen nicht erforderlich.

IV. Ich hatte ein Messer im Rucksack, hatte aber an dieses überhaupt nicht mehr gedacht. Liegt dann ein Diebstahl mit Waffen vor?

Ja, es reicht aus, wenn sie das Messer im Rucksack, im Hosenbund oder in der Handtasche bei sich geführt haben.

V. Was versteht man unter „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ i. S. d. § 244 Abs. 1 Nr. 1b)?

Hierbei handelt es sich um ein Werkzeug oder Mittel, welches nicht objektiv gefährlich sein muss – aber sein kann.

Hierunter fallen z. B. Handschellen, ungeladene Schusswaffen, Müllsäcke, Springerstiefel, Kabelstücke, Klebeband, Reizgas und K.-o.-Tropfen. Auch täuschend echt aussehende Scheinwaffen fallen hierunter, wenn Sie diese bei sich führen, um das Opfer unter Druck zu setzen.

VI. Ich habe einen schriftlichen Anhörungsbogen/Vorladung von der Polizei erhalten. Was soll ich tun?

Da der Tatbestand sehr kompliziert ist und Diebstahl mit Waffen im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, rate ich Ihnen an, unbedingt einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Antworten Sie nicht auf den Anhörungsbogen und gehen sie unter keinen Umständen zu der Vorladung bei der Polizei. Schweigen Sie, solange Sie nicht den genauen Akteninhalt kennen. Ein Anwalt für Strafrecht wird zunächst Akteneinsicht beantragen und nach dessen Erhalt mit Ihnen die weitere Verteidigung besprechen.

Sollte Ihnen ein Diebstahl mit Waffen vorgeworfen werden, können Sie sich auch gerne an mich, Frau Rechtsanwältin Christine Frey, wenden, um mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Je nach Sachverhalt kommt möglicherweise auch eine Pflichtverteidigung in Betracht. In diesem Fall werden die Anwaltskosten von der Landeskasse übernommen.


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